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§ 7 Sicherungsmechanismen zur Einhaltung der DSGVO / IV. Besondere Verpflichtungen des Verantwortlichen bzw. des Auftragsverarbeiters

Dr. Robert Kazemi
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Rz. 164

Soweit den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter eine Verpflichtung zu Bestellung eines Datenschutzbeauftragten trifft, hat er die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten zu veröffentlichen und diese Daten der Aufsichtsbehörde mitzuteilen (Art. 37 Abs. 7 DSGVO).

 

Rz. 165

Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter haben zudem sicherzustellen, dass der Datenschutzbeauftragte ordnungsgemäß und frühzeitig in alle mit dem Schutz personenbezogener Daten zusammenhängenden Fragen eingebunden wird (Art. 38 Abs. 1 DSGVO).

 

Rz. 166

Schließlich haben der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter den Datenschutzbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, indem sie die für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Ressourcen und den Zugang zu personenbezogenen Daten und Verarbeitungsvorgängen sowie die zur Erhaltung seines Fachwissens erforderlichen Ressourcen zur Verfügung stellen (Art. 38 Abs. 2 DSGVO). Nach Auffassung der Art. 29-Datenschutzgruppe[189] beinhaltet dies

Zitat

▪ "eine aktive Unterstützung der Funktion des DSB durch das leitende Management (beispielsweise auf Vorstandsebene)"
▪ die Gewährung von genügend Zeit für die Erfüllung seiner Pflichten. Besonders wichtig ist dies in Fällen, in denen der DSB seiner Arbeit in Teilzeit nachgeht oder der betreffende Mitarbeiter seine Datenschutztätigkeit neben anderen Pflichten wahrnimmt. Andernfalls besteht die Gefahr einer Vernachlässigung der DSB-eigenen Pflichten infolge einander zuwiderlaufender Prioritäten. Über genügend Zeit für die Erledigung der dem DSB obliegenden Aufgaben zu verfügen, ist von größter Wichtigkeit. In Fällen, in denen die DSB-Funktion nicht in Vollzeit geleistet wird, empfiehlt es sich, hierfür einen festen Prozentsatz der Arbeitszeit vorzusehen. Ebenso empfiehlt es ...

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