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§ 7 Reisegepäckversicherung / 3. Ausschlüsse und Einschränkungen, Punkt 3

Claudia Richter
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Rz. 154

Die Auflistung in Punkt 3.1 VB-Reisegepäck 2008/2021 ergänzt die Ausschlüsse in Punkt 5 AT-Reise 2008. Sie gilt sowohl für aufgegebenes als auch für mitgeführtes Gepäck, mit Ausnahme von Punkt 3.1.5 VB-Reisegepäck 2008/2021, der nur für aufgegebenes Gepäck gilt.

 

Rz. 155

Nicht versichert sind vergleichbar mit Punkt 1.5 AVB-Reisegepäck 1992/2008 Geld, Wertpapiere, Fahrkarten, Urkunden und Dokumente aller Art. Neben den amtlichen Ausweispapieren sind nach Punkt 3.1.1 VB-Reisegepäck 2008/2021 auch Visa versichert. Hier ist die Versicherungsleistung jedoch auf die amtlichen Gebühren für die Wiederbeschaffung beschränkt (Punkt 4.4 VB-Reisegepäck 2008/2021).

Nach Punkt 3.1.2 VB-Reisegepäck 2008/2021 sind motorbetriebene Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge samt Zubehör nicht versichert.

Neben Kontaktlinsen und Prothesen sind nach Punkt 3.1.3 VB-Reisegepäck 2008/2021 auch Brillen und Hörgeräte vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Brillen werden hier im Zusammenhang mit körperlichen Hilfsmitteln genannt, so dass man vermuten könnte, dass eine einfache Sonnenbrille, die keine der Sehschwäche angepassten Gläser hat, noch unter den Versicherungsschutz fällt. Für eine solch eingeschränkte Auslegung gibt es jedoch keine Anhaltspunkte.

Weiterhin werden Vermögensfolgeschäden (siehe Rdn 71) nach Punkt 3.1.4 VB-Reisegepäck 2008/2021 nicht ersetzt. Das entspricht der Regelung des Punkt 12.2 AVB Reisegepäck 1992/2021.

 

Rz. 156

Video- und Fotoapparate einschließlich Zubehör sowie Schmuck und Kostbarkeiten sind als mitgeführtes Reisegepäck jeweils nur mit bestimmtem Prozentsatz der Versicherungssumme versichert, als aufgegebenes Reisegepäck hingegen nicht (Punkt 3.1.5 VB-Reisegepäck 2008/2021). Die Entschädigungsgrenze ist nicht auf einen Versicherungsfall begrenzt (anders Punkt 4.1 AVB Reisege...

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