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§ 7 Prozessrecht, Rechtskraft, Schmerzensgeld und Hinter ... / b) Die rechtliche Beurteilung

Wolfgang Wellner
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Rz. 94

Das Berufungsurteil hielt der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. Entgegen der Ansicht der Revision ließ sich die Annahme einer unfallbedingten Dienstunfähigkeit des G. von mehr als sechs Monaten nicht aus einer Bindungswirkung der "Bescheide" vom 10. Januar und 1.3.2012 und des Urteils des VG Trier vom 30.9.2014 herleiten.

 

Rz. 95

Dem Beamten G. stand gegen den Beklagten dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch wegen der von den Vorinstanzen festgestellten Körperverletzung aus § 823 Abs. 1 BGB zu, der auch den unfallbedingten Verdienstausfall erfasst. Dieser Anspruch war gemäß § 72 Abs. 1 S. 1 Beamtengesetz Rheinland-Pfalz auf die Klägerin als Dienstherrin insoweit übergegangen, als diese während einer auf der gesundheitlichen Schädigung beruhenden Dienstunfähigkeit oder infolge der gesundheitlichen Schädigung dem G. gegenüber zu Leistungen (hier: Fortzahlung der Bezüge) verpflichtet war. Die Klägerin hatte daher neben ihrer Leistungspflicht zur Fortzahlung der Bezüge darzulegen und zu beweisen, dass dem Beamten G. gegen den Beklagten für den gesamten von der Klägerin geltend gemachten Zeitraum vom 3.8.2010 bis zum 31.3.2012 ein Anspruch auf Ersatz des (normativen) Verdienstausfallschadens aus § 823 Abs. 1 BGB zustand, dass also die Dienstunfähigkeit des G. während dieses gesamten Zeitraums eine adäquate Folge der Körperverletzung war. Da es sich dabei um eine Frage der haftungsausfüllenden Kausalität handelt, die den ursächlichen Zusammenhang zwischen der primären Rechtsgutsverletzung und weiteren Schäden des Verletzten (Sekundärschäden) betraf, galt das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO. Die revisionsrechtlich ohnehin nur eingeschränkt überprüfbare Beweiswürdigung der Vorinstanzen, dass lediglich eine Dienstunfähigkeit von sechs Monaten adäquat ...

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