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§ 7 Prozessrecht, Rechtskraft, Schmerzensgeld und Hinter ... / a) Der Fall

Wolfgang Wellner
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Rz. 89

Die klagende Gemeinde machte als Dienstherrin des durch einen Dienstunfall geschädigten Beamten G. Schadensersatzansprüche aus übergegangenem Recht gegen den Beklagten geltend.

 

Rz. 90

Am 2.8.2010 kam es zwischen dem als Ordnungsbeamten eingesetzten G. und dem alkoholisierten Beklagten zu einer Auseinandersetzung, im Rahmen derer G. nach hinten auf den Boden fiel. G. war in der Zeit vom 3.8.2010 bis zum 31.3.2012 krankheitsbedingt nicht im Dienst. In diesem Zeitraum zahlte die Klägerin Bezüge in Höhe von 65.915,68 EUR an G. Mit Bescheid vom 1.3.2012 wurde G. mit Wirkung zum 1.4.2012 in den Ruhestand versetzt; ab diesem Zeitpunkt wurde die Zahlung der Bezüge von der Rheinischen Versorgungskasse (RVK) übernommen. Mit Urteil des VG Trier v. 30.9.2014 wurde G. ab dem 1.4.2012 ein erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) gewährt, da G. aufgrund des Dienstunfalls dauernd dienstunfähig und bei Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalls in der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 % beschränkt gewesen sei.

 

Rz. 91

Mit der Behauptung, dass der Beklagte den Beamten G. bei der Auseinandersetzung geschlagen habe, weshalb dieser körperliche und psychische Folgeschäden erlitten habe, die zur Dienstunfähigkeit sowie zur Versetzung in den Ruhestand geführt hätten, hat die Klägerin im Wege der Leistungsklage von dem Beklagten Ersatz der von ihr an G. gezahlten Bezüge in Höhe von 65.915,68 EUR nebst Zinsen und Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangt. Ferner hat sie die Feststellung begehrt, dass der Beklagte zum Ersatz weiterer Aufwendungen verpflichtet sei, die die Klägerin infolge des Vorfalls vom 2.8.2010 an G. bereits erbracht habe oder noch erbringen werde.

 

Rz. 92

Der Beklagte hat behauptet, dass G. nicht aufgrund des Vor...

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