Dr. Lina Warnke, Prof. Dr. Stefan Müller
Rz. 75
Die Emissionsangaben sind in Kontext zu setzen, und es sind Angaben zur Veränderung der Emissionswerte im Zeitverlauf zu machen, die Messmethoden anzugeben und die Verfahren zur Erhebung der Daten für die verschmutzungsbezogene Bilanzierung und Berichterstattung, einschl. der Art der benötigten Daten und der Informationsquellen offenzulegen (ESRS E2.30).
Die Veränderung im Zeitverlauf kann durch die Angabe von Vorjahreswerten (falls berichtet; ESRS 1.83) und der im Bezug dazu vorliegenden Änderung der Menge dargestellt werden. Sollten sich im Vergleich zum Vorjahr Änderungen in der Messmethode oder den Ansätzen zur Quantifizierung ergeben haben, so sind diese zur besseren Nachvollziehbarkeit zu beschreiben. Da es keine konkreten Vorgaben gibt, soll ein Vorgehen gewählt werden, das die qualitativen Merkmale unterstützt und die Nachvollziehbarkeit und Vergleichbarkeit stärkt (ESRS 1, Kap. 2). Hierbei müssen die in ESRS E1, Kap. 2 genannten qualitativen Merkmale von Nachhaltigkeitsinformationen berücksichtigt werden. Es kann ggf. sinnvoll sein, die Änderung in Anlehnung an ESRS E4-5 im Ein- oder Fünf-Jahres-Rhythmus auszudrücken. Außerdem, so die EFRAG, verändert sich die Emissionsmenge durch Maßnahmen, die Umweltverschmutzungen verringern und BVT anwenden, im Lauf der Zeit erheblich. Diese Veränderungen liefern relevante Kontextinformationen für die Offenlegung der Nachhaltigkeitsinformationen.
Die durch diese Angabepflicht erforderlichen Informationen sind auf Konzernebene vorzulegen. Das Unternehmen kann sich jedoch für eine zusätzliche Aufschlüsselung entscheiden, einschl. Informationen auf Standortebene oder eine Aufschlüsselung seiner Emissionen nach Art der Quelle, nach Sektor oder geografischem Gebiet (ESRS E2.AR22).
Bei der Bereitstellung von Kontextinforma...