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§ 7 Beschlussverfahren / E. Durchsetzung der Gebühren

Rolf Schaefer, Heike Simon
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Rz. 39

Im Beschlussverfahren wird keine Kostenentscheidung getroffen.[24]

 

Rz. 40

Dies ist im Allgemeinen nicht erforderlich, weil Kosten entweder nicht entstehen oder der Arbeitgeber sie ohnehin zu tragen hat. Wenn der Betriebsrat jedoch anwaltlich vertreten ist, könnte mit einer Kostenentscheidung ein gesondertes Beschlussverfahren über die Kostentragungspflicht (siehe oben Rdn 6) vermieden werden. Die Höhe der vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten könnte im Festsetzungsverfahren geklärt werden. Ferner könnte im Kostenfestsetzungsverfahren auch eine Titulierung erfolgen. Solche Änderungen der Rechtsordnung sind jedoch dem Gesetzgeber vorbehalten.

 

Rz. 41

Zur Durchsetzung seiner Honorarforderung steht dem Rechtsanwalt § 11 RVG nach ganz herrschender Meinung gegen den Betriebsrat nicht zur Verfügung.[25] Die Frage, ob § 11 RVG es ermöglicht, die Gebühren des Rechtsanwalts als Verfahrensbevollmächtigter des Betriebsrats gegen das einzelne Betriebsratsmitglied festzusetzen,[26] ist ebenfalls zu verneinen. § 11 RVG knüpft an die unmittelbare Beteiligung des Mandanten am gerichtlichen Verfahren an. Zudem kommt eine Zahlungspflicht des einzelnen Mitglieds des Betriebsrats allenfalls ausnahmsweise in Betracht und daher ist dieser Fall nicht der, der in § 11 RVG vorausgesetzt wird.

 

Rz. 42

Eine weitere Frage ist es, ob dem Rechtsanwalt § 11 RVG zur Verfügung steht, wenn er ein einzelnes Mitglied des Betriebsrats im Beschlussverfahren[27] vertritt. Diese Frage kann nicht bejaht werden, weil zunächst eine Zahlungspflicht des Arbeitgebers nach § 40 BetrVG materiell-rechtlich zu prüfen ist. § 11 RVG wäre erst anwendbar, wenn der Gesetzgeber eine Möglichkeit schafft, über den Kostenanspruch mit einer Kostenentscheidung im Beschlussverfahren zu entscheiden, sofern es nach der Kostenentscheidun...

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