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§ 7 Anfechtung, Verwaltung und Verwertung / C. Verwaltung und Verwertung

Dr. Mario Nöll, Gabriela Hack
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Rz. 93

Der Insolvenzverwalter hat sämtliche Vermögenswerte des Erblassers nach Maßgabe des § 148 InsO in Besitz und Verwaltung zu nehmen und gem. § 159 InsO zu verwerten.

I. Allgemeines

 

Rz. 94

Gemäß §§ 1, 159 InsO gehört die Verwertung der Insolvenzmasse zu den vordringlichen Aufgaben des Insolvenzverwalters. Unter Verwertung ist die Umsetzung sämtlicher Vermögensgegenstände in Geld zu verstehen. Bei Forderungen genügt hierzu der Einzug, vgl. § 166 Abs. 2 InsO.

 

Rz. 95

Während Nachlasspfleger aufgrund ihrer bloßen Sicherungsfunktion nur in Ausnahmefällen zur Verwertung befugt sind und in Nachlassverwaltungen eine Liquidation nur insoweit zu erfolgen hat, wie dies erforderlich ist, um die bestehenden Verbindlichkeiten zu befriedigen, ist der Nachlass im Nachlassinsolvenzverfahren grundsätzlich vollumfänglich zu "versilbern".

 

Rz. 96

Gemäß § 159 InsO soll der Insolvenzverwalter mit der Verwertung grundsätzlich erst nach dem Berichtstermin beginnen, diese dann aber zügig durchführen. In der Theorie benötigt der Verwalter die Zeit bis zum Berichtstermin dazu, alle Massegegenstände in Besitz zu nehmen, zu inventarisieren und zu bewerten. In der Praxis erfolgt all dies typischerweise schon im Insolvenzantragsverfahren durch den Sachverständigen oder vorläufigen Verwalter. Gerade in Nachlassinsolvenzen spricht nichts dagegen, bereits unmittelbar nach Verfahrenseröffnung mit der Verwertung einzelner Gegenstände, insbesondere der Einziehung offener Forderungen, zu beginnen und im Übrigen bereits Makler oder spezialisierte Verwertungsdienstleister mit der Vermarktung oder Vorbereitung einer Versteigerung zu beauftragen. Idealerweise kann dann in der ersten Gläubigerversammlung schon gleich über konkret geplante Transaktionen und Vertragsentwürfe beschlossen werden, vgl. §§ 160 ff. InsO, und können dies...

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