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§ 6 Vermächtnisrecht

Thomas Maulbetsch
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A. Vermächtnis

I. Begriff (§ 1939 BGB)

1. Zuwendung eines Vermögensvorteils

 

Rz. 1

Ein Vermächtnis ist nach der Definition des § 1939 BGB die Zuwendung eines Vermögensvorteils an einen anderen durch Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag), ohne dass dieser Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers wird. Dabei rückt der Vermächtnisnehmer nicht in die Stellung des Erblassers ein, sondern erhält lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch – ein Forderungsrecht – auf Erfüllung des Vermächtnisses, d.h. auf Übertragung des zugewandten Gegenstandes oder Rechtes gegenüber dem Beschwerten (§ 2174 BGB).[1] Beschwerter kann der Erbe bzw. bei mehreren Erben die Miterbengemeinschaft sein. Gegenstand des Vermächtnisses ist ein Anspruch auf eine Leistung, wobei diese in einem Tun oder Unterlassen liegen kann.[2] Die Zuwendung eines "Vermögensvorteils" i.S.v. § 1939 BGB durch ein Vermächtnis kann auch in einem lediglich mittelbaren Vorteil liegen.[3]

[1] MüKo/Leipold, § 1939 Rn 1; Damrau/Tanck/Linnartz, Vor § 2147 Rn 1.
[2] MüKo/Leipold, § 1939 Rn 5; Geuder, RNotZ 2021, 305 ff.
[3] OLG Hamm FamRZ 1994, 1210, 1212.

2. Schuldrechtlicher Vermächtnisanspruch

 

Rz. 2

Der Gesetzgeber hat das Vermächtnis in den §§ 1939, 2147 bis 2191 BGB geregelt. Das Vermächtnis ist der häufigste Fall eines einseitigen Schuldverhältnisses nach §§ 241 bis 304, 311 BGB. Der Vermächtnisanspruch ist ein originärer erbrechtlicher Anspruch.

 

Rz. 3

Bei Verzug bzgl. der Erfüllung des Vermächtnisses gelten die allg. Verzugsvorschriften. Verzug kann auch ohne Mahnung eintreten, wenn die Fälligkeit kalendermäßig berechenbar ist (§ 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Dies gilt z.B. bei der Formulierung "Das Vermächtnis ist drei Monate nach dem Erbfall fällig".

 

Rz. 4

Ist das Vermächtnis von Anfang an objektiv unmöglich zu erfüllen bzw. verstößt das Vermächtnis gegen ein gesetzliches Verbot, so ist das Vermächtnis gem. § 2171 Abs. 1 BGB unwirksam. Bei...

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