Sehr geehrte/r Frau/Herr _________________________,
anlässlich unseres Besprechungstermins hatten Sie mir weitere Unterlagen zur Verfügung gestellt, aus denen sich ergibt, dass neben der Krankentagegeldversicherung auch eine Renten- bzw. Berufsunfähigkeitsversicherung vorhanden ist, die derzeit einen Versicherungsumfang in Form von Rente in Höhe von _________________________ EUR/Monat sowie Beitragsbefreiung in Höhe von _________________________ EUR/Monat, also insgesamt einen monatlichen Leistungsumfang in Höhe von _________________________ EUR, beinhaltet.
Nach Ihrem Krankentagegeldversicherungsvertrag ist dagegen ein Krankentagegeldes in Höhe von _________________________ EUR/Tag, mithin monatlich höhere Leistungen versichert, als Sie sie über Ihre Rentenabsicherung erreichen könnten.
Die Ihrem Krankenversicherungsvertrag zugrundeliegenden AVB enthalten in § _________________________ AVB eine wirksame Regelung, wonach der Krankentagegeldversicherungsvertrag mit einer Nachhaftungszeit von 3 Monaten endet, wenn Sie Rentenleistungen beziehen.
Vor diesem Hintergrund sollte, so lange der Krankentagegeldversicherer seine Leistungen erbringt, kein Antrag auf Rentenleistungen gestellt werden. Sie sind hierzu nicht verpflichtet. Derzeit besteht auch keine Notwendigkeit, Leistungen wegen möglicherweise bereits im Raum stehender (Erwerbs-)Berufsunfähigkeit bei der _________________________ Versicherung AG zu beantragen, da Sie nach wie vor nach Ansicht ihrer Behandler von einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit ausgehen.
Selbst wenn zu einem späteren Zeitpunkt Leistungen beantragt werden, wenn der Krankentagegeldversicherer die Zahlungen zukünftig einstellen sollte, sollte in jedem Fall darauf geachtet werden, dass der Antrag auf Berufsunfähigkeitsleistungen jedenfalls zunächst hinsichtlich des Leistungsbeginns zeitlich befristet wird.
Nach den Bedingungen Ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung besteht aufgrund der Regelung in § _________________________ AVB die Möglichkeit, dass Ihnen Leistungen rückwirkend gewährt werden könnten, weil die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit in der Krankentagegeldversicherung und in der Berufsunfähigkeitsversicherung unterschiedlichen Voraussetzungen unterliegt. Es gibt einige Konstellationen, in denen Ihnen bereits ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitsleistungen zusteht, obschon Berufsunfähigkeit in der Krankentagegeldversicherung noch nicht vorliegt.
Selbst bei rückwirkender Rentengewährung könnte der Krankentagegeldversicherer nach den Ihrem Vertrag zugrunde liegenden Regelungen seine höheren Leistungen unter Berücksichtigung der Nachhaftungszeit zurückfordern.
Bitte stimmen Sie sich daher in jedem Fall vor einer etwaigen Beantragung von Rentenleistungen nochmals mit mir ab. Wenn es soweit ist, sollten wir die konkreten Risiken einer etwaigen im Raum stehenden Rückforderung von Krankentagegeldleistungen durch den Krankentagegeldversicherer gegenüber stellen, bevor Sie eine Entscheidung über den Antrag treffen.
Mit freundlichen Grüßen
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Rechtsanwalt