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§ 6 Fragerecht des Arbeitgebers bei der Einstellung eine ... / A. Allgemeines zum Fragerecht

Manfred Ehlers
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Rz. 1

Bei den Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und Bewerber um den Abschluss eines Arbeitsvertrages treffen zwei unterschiedliche Interessenlagen aufeinander. Während der Arbeitgeber i.S. einer sicheren Personalentscheidung umfassende Informationen über den Bewerber erlangen möchte, will dieser nicht über seine persönlichen Verhältnisse ausgefragt werden. Die Rspr. hat diese Interessenkollision dahin gehend gelöst, dass eine Auskunftspflicht ein berechtigtes, billigenswertes und schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers an der Beantwortung seiner Frage voraussetzt (vgl. BAG v. 22.4.2009 – 4 AZR 100/08). Regelmäßig muss dieses Interesse im Zusammenhang stehen mit der zu besetzenden Stelle und einen Bezug zu der geplanten Tätigkeit haben (Grundsatz der Arbeitsplatzbezogenheit).

 

Rz. 2

Der Bewerber hat zulässige Fragen wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten. Beantwortet er eine zulässige Frage vorsätzlich falsch, kommt eine Anfechtung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber in Betracht (st. Rspr., vgl. BAG v. 23.1.2019 – 7 AZR 161/15, NZA 2019, 1029 zum Anfechtungsrecht im Einzelnen vgl. § 18 Rdn 30 ff.). Demgegenüber darf der Bewerber unzulässige Fragen wahrheitswidrig beantworten, da die bloße Nichtbeantwortung der Frage einer Negativauskunft gleichkäme und das Frageziel damit gleichwohl erreicht würde. Der Arbeitnehmer hat insoweit ein Recht zur Lüge, vgl. Schaub, ArbRHB, § 26 Rn 21.

 

Rz. 3

Überschreitet der Arbeitgeber die Grenzen des Fragerechts, indem er durch unzulässige Befragung das Persönlichkeitsrecht des Bewerbers verletzt, kommt eine Schadensersatzhaftung des Arbeitgebers in Betracht.

 

Rz. 4

Von besonderer Bedeutung für die Beurteilung der Zulässigkeit einer vom Arbeitgeber gestellten Frage sind die Regelungen des AGG. Die in § 1 AGG enumerativ aufge...

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