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§ 57 Zivilprozessrecht / 1. Rechtliche Grundlagen

Herbert Krumscheid
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Rz. 225

Gem. § 233 ZPO ist einer Partei bei Versäumung einer Notfrist oder einer anderen dort aufgeführten Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten. Das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten – jedoch nicht dessen Personals – steht einem Verschulden der Partei gleich, § 85 Abs. 2 ZPO.[172]

Die Wiedereinsetzung muss gem. § 234 Abs. 1 S. 1 ZPO innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt gem. § 234 Abs. 1 S. 2 ZPO einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde, der Rechtsbeschwerde oder der Beschwerde nach § 58 FamFG einzuhalten. Nach Ablauf eines Jahres ab dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Die Form des Wiedereinsetzungsantrages richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten, § 236 Abs. 1 ZPO. Der Antrag muss darüber hinaus die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten. Diese sind glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen, § 236 Abs. 2 ZPO. Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, dem auch die Entscheidung über die nachgeholte Prozesshandlung zusteht, § 237 ZPO.

Gem. § 236 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 ZPO kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden, wenn innerhalb der Antragsfrist die versäumte Prozesshandlung nachgeholt wird und Tatsache und Grund der unverschuldeten Fristversäumung von der Partei zumindest erkennbar gemacht werden oder die die Wiedereinsetzung rechtfertigenden Umstände aktenkundig oder sonst wie offenkundig sind.[173]

Durch die Gewährung der Wiedereinsetzung gilt die versäumte Prozesshandlu...

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