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§ 55 Wettbewerbsrecht / h) Kosten

Verena Hoene
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Rz. 10

Nicht zwingend, aber häufig anzutreffen ist die Beifügung einer Kostennote in der Abmahnung. Dies stellt eine Haftungsfalle dar. Abmahnkosten waren schon immer nach gefestigter Meinung auf der Grundlage einer Geschäftsführung ohne Auftrag zu ersetzen und sind auch in § 13 Abs. 3 UWG gesetzlich verankert. Kein Kostenerstattungsanspruch besteht jedoch dann, wenn die Abmahnung ersichtlich zu Unrecht oder rechtsmissbräuchlich erfolgte, bei Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr oder in digitalen Diensten oder bei Datenschutzverstößen (§ 13 Abs. 4 UWG). Verlangt der Abmahnende gleichwohl Ersatz seiner Aufwendungen, löst dies einen Gegenanspruch des Abgemahnten auf Ersatz seiner Kosten aus.

Zu beachten ist, dass der Anspruch auf Erstattung der Kosten einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung gemäß § 11 UWG nach sechs Monaten verjährt.[21]

Der Kostenerstattungsanspruch setzt weiterhin eine Abmahnung vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens voraus. Im Anschluss an einige Oberlandesgerichte[22] hat der BGH dies mit dem Argument bestätigt, dass nur die berechtigte, weil zur außergerichtlichen Streitbelegung intendierte Abmahnung einen Erstattungsanspruch nach § 13 UWG begründen soll.[23] Nach der Rechtsprechung des BVerfG entspricht es zudem dem Gebot der "Waffengleichheit", vor Erlass einer Beschlussverfügung den Antragsgegner zu hören; diese Anhörung wird durch die Abmahnung ersetzt, wenn diese dem späteren Verfügungsantrag entspricht.[24]

Weniger erfreulich ist für die Praxis eine weitere Entscheidung des BGH zu Abmahnkosten: die sogenannte "2. Abmahnung" eines Anwaltes, nachdem zuvor mandantenseitig abgemahnt wurde, begründet keinen Kostenerstattungsanspruch.[25] Darauf ist bei der Beratung hinzuweisen, w...

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