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§ 52 Nötigung / V. Dichtes Auffahren

Hans-Jürgen Gebhardt
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1. Allgemeines

 

Rz. 19

Die oberlandesgerichtliche Rechtsprechung subsumierte auch nach dem Sitzblockadebeschluss dichtes Auffahren unter wesentlicher Verkürzung des Sicherheitsabstandes unter den Gewaltbegriff (OLG Karlsruhe StraFo 1998, 97; OLG Köln DAR 2007, 39). Das hat auch das BVerfG (zfs 2007, 352) gebilligt.

 

Rz. 20

Allerdings genügt die Feststellung des dichten Auffahrens alleine auch hier nicht. Es sind vielmehr die Umstände des Einzelfalles, insbesondere die gefahrenen Geschwindigkeiten, die Abstände der Fahrzeuge zueinander sowie die Dauer bzw. die Streckenlänge des bedrängenden Auffahrens von Bedeutung, denn nur so kann festgestellt werden, ob das Verhalten des Auffahrenden den der körperlichen Zwangseinwirkung vergleichbaren Grad an psychischer Beeinflussung erreichen konnte (OLG Karlsruhe StraFo 1998, 97), zumal bloße Behinderungen oder Belästigungen allenfalls Ordnungswidrigkeiten darstellen.

 

Rz. 21

 

Achtung: Auch im innerstädtischen Verkehr möglich

Trotz der dort niedrigeren Geschwindigkeiten ist eine Nötigung durch bedrängendes Auffahren auch im innerstädtischen Verkehr möglich (OLG Köln DAR 2007, 39), eine Auslegung die verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (BVerfG zfs 2007, 352).

2. Setzt intensiven Eingriff voraus

 

Rz. 22

Grundsätzlich kann eine Nötigung im Straßenverkehr nur dann vorliegen, wenn es sich um einen Vorgang von einiger Dauer und größerer Intensität handelt, was z.B. dann der Fall ist, wenn der Täter bei einer Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h über mehrere Kilometer sehr dicht auf das vorausfahrende Fahrzeug auffährt (BGHSt 19, 263; OLG Stuttgart DAR 1998, 153). Daran fehlt es aber, wenn infolge des Verkehrsstaus auf einem Parkplatz nach einem Großereignis der Straßenverkehr ohnehin zum Erliegen gekommen ist, so dass der vermeintlich Genötigte unabhängig vom Verhalten des Beschuldigte...

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