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§ 51 Verkehrsrecht / b) Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB)

André Schah-Sedi, Dr. Michael Nugel
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Rz. 106

Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung. Zweck dieser Maßregel ist es, ungeeignete Kraftfahrer vom Verkehr auszuschließen.[186]

Hat jemand im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges eine Tat begangen und wird er wegen dieser Tat verurteilt, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist, § 69 Abs. 1 StGB.

Der Täter muss ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges sein. Hier erfolgt durch das Gericht eine Würdigung der körperlichen, geistigen und charakterlichen Voraussetzungen des Täters unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Umstände.[187]

 

Rz. 107

In § 69 Abs. 2 StGB sind Taten im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges aufgezählt, bei deren Vorliegen der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist:

▪ Nr. 1: Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315c StGB;
▪ Nr. 1a: Verbotenes Kraftfahrzeugrennen gem. § 315d StGB;
▪ Nr. 2: Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 StGB;
▪ Nr. 3: unerlaubtes Entfernen vom Unfallort gem. § 142 StGB, obwohl der Täter weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist (die Wertgrenze für einen bedeutenden Sachschaden i.S.d. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB, also bei einem unerlaubten Entfernen vom Unfallort gem. § 142 StGB, liegt nach der Rechtsprechung zwischen 1.500 EUR und 2.000 EUR[188]);
▪ Nr. 4: Vollrausch gem. § 323a StGB, der sich auf eine der Taten nach den Nrn. 1–3 bezieht.
 

Rz. 108

Hat der Täter eine der in § 69 Abs. 2 StGB genannten Taten begangen, ist er in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, sodass ihm die Fahrerla...

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