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§ 51 Verkehrsrecht / 4. Identitätsfeststellung des Beschuldigten oder Betroffenen anhand von Fotos bei Kennzeichenanzeigen

André Schah-Sedi, Dr. Michael Nugel
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Rz. 28

Bei sog. Kennzeichenanzeigen kommt es darauf an, ob der Betroffene anhand der Beweisfotos, z.B. anhand eines Radarfotos, identifiziert werden kann oder aber nicht. Hierbei spielt oftmals die Qualität des in den Akten enthaltenen Beweisfotos eine entscheidende Rolle.

Es ist unzulässig, die Identifizierung des Betroffenen durch einen Polizeibeamten oder aber durch einen ersuchten Richter vornehmen zu lassen. Es ist vielmehr Aufgabe des Tatrichters darzulegen, dass und warum er das zugrunde liegende Beweisfoto für eine Identitätsfeststellung für tauglich erachtet.[43]

Der Tatrichter kann in den Urteilsgründen auf die in der Akte befindlichen Lichtbilder gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verweisen.

Wenn der Tatrichter in seinem Urteil lediglich darauf hinweist, dass die Fahrereigenschaft des Betroffenen auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern beruht, reicht dies jedoch nicht aus.[44]

Der Tatrichter kann in seinem Urteil auch auf ausgedruckte Videobilder Bezug nehmen, er muss dies jedoch deutlich und unmissverständlich in seinem Urteil zum Ausdruck bringen.[45]

Wenn der Tatrichter in seinem Urteil auf eine Abbildung verweist, die sich in den Akten befindet, so muss er eindeutig und vor allem zweifelsfrei erkennen lassen, dass diese Abbildung Bestandteil seiner Urteilsgründe ist.[46]

 

Rz. 29

Im Rahmen der polizeilichen Fahreridentifizierung sind zusätzlich datenschutzrechtliche Bestimmungen, insbesondere bei der Auswertung von Vergleichsfotos, wie z.B. des Personalausweises bei der Meldebehörde, zu beachten. Grundsätzlich ist die Polizei zur vergleichenden Auswertung von Fotos von der Meldebehörde erst berechtigt, wenn sie andere angemessene Ermittlungen vergeblich angestellt hat.

Die h.M. in der Rechtsprechung sieht jedoch in einem etwaigen Verstoß gegen solche datenschutzre...

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