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§ 51 Verkehrsrecht / 3. Bestellung und – mögliche – Einlassung und Recht auf Akteneinsicht

André Schah-Sedi, Dr. Michael Nugel
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Rz. 9

Der Verteidiger sollte von vornherein das angestrebte Ziel der Verteidigung, z.B. Einstellung des Verfahrens ohne Bußzahlung, gegen Bußzahlung oder Freispruch, im Auge haben und hierauf die Verteidigungsstrategie ausrichten.

Empfehlenswert ist es, grds. eine Einlassung erst nach Einsicht in die Ermittlungsakten vorzulegen. Etwas anderes kann geboten sein, wenn der Mandant durch Führerscheinmaßnahmen, z.B. Beschlagnahme des Führerscheins oder vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, belastet ist. In diesem Falle sollte bei entsprechender Klärung des Sachverhaltes so schnell wie möglich eine Einlassung vorgelegt werden, um eine Überprüfung der Maßnahme zu erreichen.

Auch kann es unter gebührentechnischen Gesichtspunkten im Ordnungswidrigkeitenverfahren geboten sein, frühzeitig zu bestreiten, dass der Mandant den ihm zur Last gelegten Vorwurf begangen hat. Stellt daraufhin die Behörde das OWi-Verfahren ein, ohne dass der Verteidiger weiter tätig wird, genügt diese Einlassung, um i.d.R. eine Befriedigungsgebühr auszulösen.

Der Verteidiger hat nach § 147 StPO ein Recht auf Akteneinsicht. Der Verteidiger kann auch die Versendung einer Kopie des Videobandes verlangen, das bei einer polizeilichen Verkehrsüberwachung einen vorgeworfenen Verkehrsverstoß dokumentiert. Die Ablehnung der Übersendung oder die unterbliebene Übersendung kann unter Umständen sogar eine Entschuldigung sein für das Ausbleiben in der Hauptverhandlung.[8]

Grundsätzlich hat der Verteidiger ein Recht auf vollständige Akteneinsicht. Sämtliche Unterlagen, die für die Messung bzw. die Messwertbildung von Bedeutung sind, sind dem Verteidiger zu überlassen; hierzu zählen u.a. das Messprotokoll, das Messfoto, der gesamte Messfilm, etwaige Videoaufnahmen, in einer Messdatei verschlüsselte Messdaten, der Eichschein...

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