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§ 5 Zwangsvollstreckung, Zwangsverwaltung und Insolvenz / a) Gläubiger und Schuldner

Michael Brunner, Gundel Baumgärtel
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Rz. 139

Die nachfolgenden Seiten des Auftrags sind in Module aufgeteilt. Modul A und B betreffen die Angaben zum Gläubiger bzw. Schuldner und sind inhaltlich überwiegend identisch.

Der Vollstreckungsauftrag enthält Eingabefelder für einen Gläubiger bzw. einen Schuldner. Zusätzliche Gläubiger und Schuldner können durch mehrfaches Ausfüllen dieser Felder – sofern die genutzte Branchensoftware dies möglich macht – (§ 3 Abs. 2 Nr. 5 ZVFV n.F.) oder in einer Anlage mitgeteilt werden.

Bei mehreren Gläubigern bzw. Schuldnern sind diese im Feld "zu Ziffer …." durchzunummerieren, um eine bessere Zuordnung zu gewährleisten.

Bei Unternehmen sind das Registergericht und, soweit bekannt, die Handelsregisternummer zwecks Identitätsfeststellung im Rahmen der Prüfung der Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen und wegen einer eventuellen Eintragung in das Schuldnerverzeichnis anzugeben (§ 882b Abs. 2 Nr. 1 u. 2 ZPO).

 

Rz. 140

 

Praxistipp:

In Kanzleien, die mit einer Anwaltssoftware arbeiten, sollte bereits bei Aktenanlage darauf geachtet werden, dass nicht nur Name und Anschrift der Beteiligten, sondern auch im Hinblick auf eventuell notwendige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bei jur. Personen die Vertretungsverhältnisse und die Angaben zum Registergericht etc. vollständig aufgenommen werden.

 

Rz. 141

In Modul B besteht bez. des Schuldners ergänzend die Möglichkeit, Geburtsdatum und Geburtsort – sofern bekannt – einzugeben. Sofern der Gläubiger(-vertreter) diese Daten kennt, sollte er hier auf jeden Fall Eintragungen vornehmen, um den Schuldner (insbesondere bei einem Allerweltsnamen) besser identifizieren zu können.

 

Rz. 142

Es folgen in Modul A und B die Angaben zu den gesetzlichen Vertretern des Gläubigers bzw. des Schuldners:

Gesetzliche Vertreter können z.B. sein:

▪ Geschäftsführer bei einer GmbH, O...

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