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§ 5 Verjährung / f) Aufrechnung

Jürgen Jahnke
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Rz. 550

Die Erklärung der Aufrechnung mit einer bestrittenen Forderung gegen eine unbestrittene Forderung enthielt bereits kein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis i.S.v. § 208 BGB a.F.[544] Die Aufrechnung wird erklärtermaßen nicht in die gesetzliche Aufzählung übernommen, weil mit der Aufrechnung i.d.R. eben kein Anerkenntnis abgegeben, sondern im Gegenteil der Anspruch bestritten wird.[545]

 

Rz. 551

Ob ausnahmsweise einmal eine Aufrechnung als Anerkenntnis zu werten ist, ist der Rechtsprechung[546] für den konkreten Einzelfall überlassen.

[544] BGH v. 24.1.1972 – VII ZR 171/70 – BGHZ 58, 103 = BB 1972, 419 = DB 1972, 527 = JZ 1972, 285 = MDR 1972, 1024.
[545] BT-Drucks 14/6040, S. 120. In diesem Sinne BGH v. 24.1.1972 – VII ZR 171/70 – BGHZ 58, 103 = DB 1972, 527 = JZ 1972, 285 = NJW 1972, 525; OLG Koblenz v. 22.5.1980 – 9 U 8/79 – VersR 1981, 167.
[546] BGH v. 8.6.1989 – X ZR 50/88 – BB 1989, 1715 = BGHZ 107, 395 = DB 1989, 2164 = EWiR 1989, 969 (Anm. Feldmann, Börries) MDR 1989, 1542 = NJW 1989, 2469 (Anm. Maltzahn, NJW 1989, 3143) = NJW-RR 1989, 1272 (nur Ls.) = WM 1989, 1542 (Eingrenzung zu BGH v. 24.1.1972 – VII ZR 171/70 – BGHZ 58, 103 = DB 1972, 527 = JZ 1972, 285 = NJW 1972, 525).

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