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§ 5 Verjährung / (bb) Wiederkehrende Leistungen

Jürgen Jahnke
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Rz. 738

 

Hinweis

Rdn 69 ff., 192.

 

Rz. 739

Gerade bei sich langfristig entwickelnden Schäden muss absehbar ein Rechtsfriede eintreten.[749] § 197 Abs. 2 BGB will seinem Schutzzweck nach verhindern, dass regelmäßig wiederkehrende Einzelforderungen des Gläubigers sich mehr und mehr ansammeln und schließlich einen Betrag erreichen, dessen Aufbringung in einer Summe dem Schuldner immer schwerer fällt.[750]

 

Rz. 740

Es besteht eine Abhängigkeit der für die wiederkehrenden Leistungen geltenden Verjährungsfristen von der für das Stammrecht geltenden Verjährung. Ist das Stammrecht nicht verjährt, können Teilleistungen, insbesondere wiederkehrende Leistungen, trotzdem verjährt sein. Ist bereits das Stammrecht verjährt, erübrigt sich damit die Prüfung der Verjährung aufgrund der rechtlichen Rahmenbedingungen der wiederkehrenden Leistung;[751] der Forderung steht insgesamt ein Leistungsverweigerungsrecht entgegen.

 

Rz. 741

Bei der Abwicklung von Schadenersatzansprüchen erbringt nicht nur der Schadenersatzverpflichtete (bzw. dessen Haftpflichtversicherung) wiederholend Leistungen, sondern vielfach auch SVT, SHT sowie weitere Träger von Drittleistungen (wie beamtenrechtlicher Dienstherr, Arbeitgeber, berufsständischer Versorgung). Auch dieses sind wiederkehrende Leistungen i.S.v. § 197 Abs. 2 BGB, die auch bei unverjährtem Stammrecht einer Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegen.[752] Das gilt unabhängig davon, ob es sich bei dem übergegangenen Anspruch des Geschädigten um einen gesetzlichen oder einen vertraglichen Schadenersatzanspruch handelt.[753]

 

Rz. 742

Die kurze Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F. kann auch Rentengläubigern entgegengehalten werden, die ein Feststellungsurteil über die Pflicht des Schuldners zum Ersatz künftiger Schäden (und damit gegebenenfalls auch zur Zahlung ...

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