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§ 5 Vergütung in Familiensachen / 5. Der Rechtsmittelverzicht – Fluranwalt

Sabine Jungbauer
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Rz. 471

§ 144 FamFG regelt die Möglichkeit des umfassenden Rechtsmittelverzichts:

Zitat

"Haben die Ehegatten auf Rechtsmittel gegen den Scheidungsausspruch verzichtet, können sie auch auf dessen Anfechtung im Wege der Anschließung an ein Rechtsmittel in einer Folgesache verzichten, bevor ein solches Rechtsmittel eingelegt ist."

§ 144 FamFG setzt voraus, dass die Ehegatten beide auf Rechtsmittel verzichtet haben. Grundsätzlich gilt, dass ein Rechtsmittelverzicht, der dem Anwaltszwang unterliegt,[329] wenn er erst einmal ausgesprochen wurde, nicht mehr widerrufen werden kann und auch nicht anfechtbar ist.[330]

 

Rz. 472

Aufgrund des Anwaltszwangs hat sich in Scheidungssachen die gängige Praxis herausgebildet, für den Rechtsmittelverzicht auf einen sogenannten "Fluranwalt" zurückzugreifen, d.h. der oft anwaltlich nicht vertretene Antragsgegner bedient sich für den Rechtsmittelverzicht, den er selbst wirksam nicht abgeben kann, eines eigenen Anwalts mit diesem eingeschränkten Auftrag, für ihn den Rechtsmittelverzicht zu erklären.

 

Rz. 473

Wird ohne Einschränkungen auf Rechtsmittel verzichtet, erstreckt sich der Rechtsmittelverzicht auch auf die Folgesachen.[331] Der Rechtsmittelverzicht wird regelmäßig protokolliert, d.h. in das Sitzungsprotokoll aufgenommen (vgl. dazu auch § 162 Abs. 1 ZPO).

 

Rz. 474

 

Wichtig!

Sofern nur gegen den Verbundbeschluss auf Rechtsmittel nicht aber auch auf Anschlussrechtsmittel verzichtet wird, tritt die Rechtskraft nicht ein. Denn es ist möglich, dass Dritte (z.B. das Jugendamt gegen eine Umgangsrechtsentscheidung) Rechtsmittel einlegen und sich dann ein Beteiligter (Ehegatte) dem Rechtsmittel anschließt.

 

Rz. 475

Sofern auf Anschlussrechtsmittel nicht verzichtet wurde und ein Rechtsmittel durch Dritte nicht eingelegt wird, tritt die Rechtskraft der Scheidu...

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