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§ 5 Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) / II. Die inhaltliche Änderung

Norbert Schneider
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Rz. 12

Im gleichen Zuge wie die Anhebung des Regelwerts in Kindschaftssachen ist die zu § 45 FamGKG korrespondierende Wertgrenze in § 44 Abs. 2 S. 1 FamGKG angeglichen worden. Im Scheidungsverbundverfahren bleibt es zwar dabei, dass sich der Wert einer Kindschaftssache mit 20 % der Ehesache berechnet. Der Höchstwert ist jetzt allerdings ebenfalls auf 4.000,00 EUR angehoben worden.

 

Rz. 13

Im Übrigen bleibt es auch dabei, dass eine Kindschaftssache auch dann nur als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft (§ 45 Abs. 2 S. 1, 2. Hs. FamGKG).

 

Rz. 14

Ebenso bleibt die Möglichkeit, den neuen Regelwert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls anzuheben oder herabzusetzen, wenn dieser im Einzelfall unbillig erscheint (§ 44 Abs. 3 FamGKG).

 

Rz. 15

Die Neuregelung wirkt sich hier erst aus, wenn der Wert der Ehesache (§ 43 FamGKG) den Betrag von 20.000,00 EUR übersteigt.

 

Beispiel:

Im Scheidungsverbundverfahren setzt das Gericht den Verfahrenswert der Ehesache auf

a) 6.000,00 EUR

b) 18.000,00 EUR

c) 30.000,00 EUR

fest. Anhängig wird die Folgesache Sorgerecht.

Im Fall a) gilt 20 % aus 6,000,00 EUR. Der Wert der Folgesache Sorgerecht beträgt somit 1.200,00 EUR. Die Höchstgrenze wird nicht erreicht.

Im Fall b) wäre nach der alten Fassung die Höchstgrenze von 3.000,00 EUR überschritten, so dass auf 3.000,00 EUR festzusetzen gewesen wäre. Nach der neuen Fassung liegt der 20 %-Betrag noch unter der neuen Grenze, so dass ein Wert von 3.600,00 EUR anzusetzen ist.

Im Fall c) wirkt sich auch nach der neuen Fassung des § 44 Abs. 2 FamGKG die Begrenzung aus. 20 % der Ehesache würden 6.000,00 EUR ergeben. Der Wert ist daher auf 4.000,00 EUR begrenzt.

In allen Fällen bleibt natürlich die Möglichkeit des § 44 Abs. 3 FamGKG, den Wert aufgrund der Umstände des Einzelfalls auch auf über 4...

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