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§ 5 Formulierungsbeispiele zur Testamentsvollstreckerver ... / I. Einfache und pauschale Formulierungen

Dr. K. Jan Schiffer, Eberhard Rott
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Rz. 2

Eine typische einfache und pauschale Vergütungsverfügung eines Erblassers lautet:

 
Hinweis

Für die Abwicklung des Nachlasses bis zur Herausgabe an die Erben erhält der Testamentsvollstrecker eine Vergütung in Höhe von (…) % des Bruttonachlasswertes.[4]

Oder:

 
Hinweis

Der Testamentsvollstrecker erhält eine Vergütung von (…) EUR pro Stunde zuzüglich Umsatzsteuer.[5] Von § 19 UStG muss er nicht Gebrauch machen.[6]

Diese Verfügung wird ggf. ergänzt durch folgenden Satz:

 
Hinweis

Der Testamentsvollstrecker hat angemessene schriftliche Stundennachweise zu führen.[7]

Oder:

 
Hinweis

Der Testamentsvollstrecker erhält für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung. Als angemessen ist der Betrag anzusehen, der sich aus den Vergütungsempfehlungen des Deutschen Notarvereins[8] in der zum Zeitpunkt meines Todes gültigen Fassung ergibt.[9]

Mögliche Ergänzung:

Dabei sind die Anmerkungen der AGT zu diesen Vergütungsempfehlungen zu beachten, die sich auf der website der AGT finden.

 

Rz. 3

Wichtige Anmerkung zu OLG München, Beschl. v. 21.6.2021:

Das OLG hat zu einem im Jahr 2017 errichteten privatschriftlichen Zusatz zu einem notariellen Testament aus dem Jahr 2016 den Erblasserwillen dahingehend interpretiert, dass mit dem schlichten Hinweis auf die Rheinische Tabelle die "Alte" Rheinische Tabelle für das Notariat in Rheinpreußen aus dem Jahr 1925 gemeint gewesen sei.

Damit erscheint es mit Blick auf diese Entscheidung vorbeugend angeraten, die besagte Formulierung mit einem Zusatz zu versehen und von "Neuer Rheinischer Tabelle" zu sprechen.

Das ändert allerdings nichts daran, dass im Einzelfall die letztwillige Verfügung rechtsmethodisch fundiert dazu auszulegen ist, was der Erblasser mit der Formulierung "Rheinische Tabelle" im konkreten Einzelfall gemeint hat. Das sagt auch das OLG München.

Dabei ...

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