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§ 5 Feuerversicherung / XIV. Sachverständigenverfahren, § 15 AFB 87/A § 10 AFB 2010

Hilmar Stobbe
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Rz. 246

§ 15 AFB 87/A § 10 AFB 2010 enthalten eine Konkretisierung des in § 84 VVG normierten Grundsatzes, dass die Höhe des Schadens oder – wenn dies zwischen den Parteien des Versicherungsvertrages ausdrücklich vereinbart wird – auch sonstige tatsächliche Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs oder die Höhe der Entschädigung im Rahmen eines so genannten Sachverständigenverfahrens festgestellt werden können. Das Verfahren wird entweder auf einvernehmlichen Wunsch beider Vertragsparteien oder auf einseitige Forderung des Versicherungsnehmers durchgeführt. Durch ein Sachverständigenverfahren wird das Rechtsschutzbedürfnis für ein selbstständiges Beweisverfahren beseitigt.[267]

[267] OLG Hamm r+s 1998, 102.

1. Benennung der Sachverständigen

 

Rz. 247

Formelle Voraussetzung für die Durchführung eines wirksamen Sachverständigenverfahrens ist zunächst, dass beide Parteien je einen Sachverständigen und die beiden genannten Sachverständigen sodann einen dritten Sachverständigen als Obmann benennen. Die von den Parteien benannten Sachverständigen stellen keine Schiedsrichter gem. § 1025 ZPO, sondern Schiedsgutachter dar.[268] Folglich kann im Prozess nicht die Rüge des Schiedsvertrages gem. § 1027a ZPO erhoben werden.

 

Rz. 248

Der Versicherer ist bei der Auswahl des Sachverständigen an die Vorgaben des § 15 Nr. 2 c AFB 87 bzw. A § 10 Nr. 3 AFB 2010 gebunden. Danach darf er keine Personen benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers sind oder mit diesem in Geschäftsverbindung stehen, ferner keine Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt sind oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehen. Diese Grundsätze gelten auch für die Auswahl des Obmanns.

 

Rz. 249

Im Übrigen sind die Parteien in ihrer Wahl frei. Der Sachverständige muss keine besondere Qualifikation aufweisen. Hat eine Part...

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