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§ 5 Feuerversicherung / 3. Zinsen und Verzug

Hilmar Stobbe
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Rz. 323

Die zu zahlende Entschädigung ist seit Eingang der Schadenanzeige mit 4 % zu verzinsen, wenn nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Schadenanzeige gezahlt wird. Diese Regelung in A § 9 Nr. 3 a entspricht § 91 VVG.

Dieser Zinsanspruch entsteht unabhängig von der Fälligkeit der Versicherungsleistung.[468] Dadurch wird gewährleistet, dass der Versicherer keinen Vorteil erlangt und der Versicherungsnehmer keinen Nachteil dadurch erleidet, dass die Fälligkeit der Entschädigung nicht sofort eintritt, sondern vom Abschluss der nötigen Erhebungen abhängt.[469] Dem steht nicht entgegen, dass der Zinsanspruch entfällt, wenn aus anderen Gründen höhere Zinsen verlangt werden können. Der vertragliche Zins wird also z.B. auf gesetzliche Zinsen angerechnet.

Die Monatsfrist ist nur gehemmt, wenn der Versicherungsnehmer die Ermittlung der Entschädigung oder die Auszahlung schuldhaft verzögert (B § 9 Nr. 4 AFB 2010).[470] Alle anderen Umstände, die zu einer Verzögerung führen können, gehen zu Lasten des Versicherers.

 

Rz. 324

Gerät der Versicherer in Verzug, schuldet er gem. § 286 BGB Verzugszinsen oder gem. § 288 BGB Ersatz eines nachgewiesenen höheren Verzugsschadens. Auf den Verzugseintritt übt es keinen Einfluss aus, ob und inwieweit sich der Versicherer in einem Rechtsirrtum über seine Eintrittspflicht befindet.[471] Nur unter strengen Voraussetzungen kann ein unverschuldeter Rechtsirrtum des prozessierenden Schuldners ihn von den Folgen des Verzuges freistellen. Es reicht nicht aus, dass er sich seine eigene Rechtsauffassung nach sorgfältiger Prüfung und sachgemäßer Beratung gebildet hat. Unverschuldet ist ein solcher Irrtum nur, wenn der Schuldner nach sorgfältiger Prüfung der Sach- und Rechtslage mit einem Unterliegen im Rechtsstreit nicht zu rechnen braucht (möglich b...

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