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§ 5 Feuerversicherung / 3. Arglistige Täuschung

Hilmar Stobbe
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Rz. 312

Der Versicherungsnehmer verwirkt seinen Anspruch auf Versicherungsleistungen, wenn er versucht, den Versicherer arglistig über Tatsachen zu täuschen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind (§ 14 Nr. 2 AFB 87/B § 16 Nr. 2 AFB 2010). Der Vorwurf der Arglist setzt keine Bereicherungsabsicht des Versicherungsnehmers voraus.[426] Es genügt bereits das Bestreben, Schwierigkeiten bei der Durchsetzung berechtigter Deckungsansprüche zu beseitigen.[427] Arglistig handelt der Versicherungsnehmer schon dann, wenn er sich bewusst ist, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadenregulierung möglicherweise beeinflussen kann.[428] Zur Verwirklichung des Tatbestandes kommt es nicht darauf an, ob die Täuschung durch wissentlich falsche Angaben oder das bewusste Täuschen des Versicherers bewirkt wird.[429] Ausreichend ist, dass die Unrichtigkeit der Angaben oder das Missverständnis auf der Gegenseite zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen wird.[430] Gleichfalls brauchen die unzutreffenden Angaben des Versicherungsnehmers weder den Grund oder den Umfang der Entschädigungspflicht noch den Schaden zu betreffen.[431] Es genügt die Absicht, Beweisschwierigkeiten zu vermeiden.[432] Falsche Angaben gegenüber der Polizei stehen falschen Angaben gegenüber dem Versicherer gleich.[433] Gleichfalls reicht es aus, einen Zeugen erfolgreich zu falschen Angaben zu veranlassen.[434]

 

Rz. 313

Im Bereich der Feuerversicherung und anderen, in der Sache deckungsgleichen Sparten der Sachversicherung wurde eine arglistige Täuschung unter anderem in folgenden Fällen bejaht:

▪ unrichtige Angaben zu anderen Versicherungen,[435]
▪ unrichtige Angaben zu Vorschäden,[436]
▪ unrichtige Angaben zur Vermögenslage,[437]
▪ unrichtige Angaben über die Eigentumsl...

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