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§ 5 Feuerversicherung / 1. Fälligkeit

Hilmar Stobbe
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Rz. 318

Liegt ein unter Versicherungsschutz fallender Schadenfall vor, hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer die vertraglich vereinbarte Entschädigungsleistung zu erbringen. Gemäß § 16 AFB 87 muss die Entschädigung binnen zwei Wochen ausgezahlt werden, wenn die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe nach festgestellt ist. A § 9 Nr. 1 a AFB 2010 sieht vor, dass die Leistung fällig wird, wenn die Feststellungen des Versicherers zu Grund und Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. Zusätzlich hat der Versicherungsnehmer einen Monat nach Meldung des Schadens einen Anspruch auf eine Abschlagszahlung auf die Versicherungsleistung.

 

Rz. 319

Die Klausel entspricht § 14 VVG.

Der Versicherer ist berechtigt, alle Erhebungen anzustellen, die nach Sachlage aus der Sicht eines verantwortungsbewusst handelnden Versicherers vernünftigerweise geboten sind, und eine Prüfung vorzunehmen.[457] Hierzu gehört es unter anderem, sich zur Feststellung des Schadengrundes und der Schadenhöhe der Hilfe eines Sachverständigen zu bedienen. Der Versicherer ist allerdings dazu verpflichtet, gegenüber dem Sachverständigen auf eine zügige Bearbeitung und Fertigstellung des Gutachtens zu drängen.[458]

Wurden versicherte Kosten vom Sachverständigen verbindlich festgestellt, reicht dies für den Eintritt der Fälligkeit aus. Vom Versicherer darf zur Herbeiführung der Fälligkeit nicht darüber hinaus gefordert werden, dass der Versicherungsnehmer die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen nachweist und belegt.[459] Hiervon ist abzuweichen, wenn in den konkreten Bedingungen anderslautende Vereinbarungen zur Fälligkeit versicherter Kosten aufgenommen sind. Die Musterbedingungen (AFB 87 und AFB 2010) setzen versicherten Schaden und Kosten hinsichtlich der Fälligkeit gleich. Hier hat der Versicheru...

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