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§ 5 Ermittlung des Sachverhalts / A. Wann bedarf es des Beweises?

Dr. iur. Christian Saueressig
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Rz. 1

Das Gericht kann über die Berechtigung des Anspruchs einer Partei nur entscheiden, wenn es zuvor den Sachverhalt festgestellt hat. Bei dessen Feststellung sind den Parteien umfassende Mitwirkungsrechte eingeräumt. Sie legen durch ihren Sachvortrag nicht nur den Streitstoff fest, sondern bestimmen durch ihre Beweisanträge auch weitgehend, wie streitiger Sachverhalt geklärt wird.[1] Nur entscheidungserheblicher streitiger Sachverhalt kann Gegenstand der Beweiserhebung sein.

Die Parteien sind die Herren des Verfahrens. Sie geben dem Gericht vor, was Grundlage seiner Entscheidung sein darf und mit welchen Mitteln streitiger Sachverhalt zu klären ist.

Die Parteien haben ein Recht auf Beweis. Das Gericht kann nicht deshalb von einer Beweiserhebung über streitiges, entscheidungserhebliches Vorbringen absehen, weil der Parteivortrag wenig wahrscheinlich, der Beweisführer oder auch das Beweismittel unglaubwürdig ist, vgl. auch § 2 Rdn 43 ff.

 

Rz. 2

Das Gericht kann den Parteien nicht aufgeben, wie sie den Beweis zu führen haben:

BGH ZIP 1997, 199, 201:

Zitat

Mit Erfolg rügt die Revision auch, dass das Berufungsgericht den Anspruch der Beklagten auf Verzugszinsen in Höhe von 10,25 % abgewiesen hat, ohne zur Höhe der von ihr gezahlten Kreditzinsen die als Zeugin benannte Leiterin ihres Rechnungswesens zu vernehmen. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Beklagte ihren Zinsschaden gemäß § 288 Abs. 2 BGB [a.F.] nach den allgemeinen Regeln durch den Nachweis der Kreditaufnahme und der Höhe der dafür geschuldeten Zinsen beweisen muss […]. Die Möglichkeit, den Nachweis der Kreditaufnahme durch die Vorlage von Bankauszügen und Darlehensurkunden zu führen, schließt entgegen der anscheinend von dem Berufungsgericht vertretenen Annahme die Zulässigkeit des Zeugenbeweises n...

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