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§ 5 Erbengemeinschaft / II. Erbengemeinschaft als Gegner

Stephan Rißmann
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Rz. 180

Da die Miterben gem. § 2058 BGB als Gesamtschuldner haften, kann jeder einzelne Miterbe auf die Gesamtforderung verklagt werden, und nicht lediglich auf den Anteil, der seiner Erbquote entspricht. Der Gläubiger kann es sich aussuchen, ob er Gesamtschuldklage (also auf Haftung eines oder einiger Miterben für die gesamte Schuld, § 2058 BGB) oder Gesamthandsklage (also Klage auf Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass, § 2059 Abs. 2 BGB) erhebt.[419]

 

Rz. 181

 
  Gesamtschuldklage Gesamthandsklage
Voraussetzung
▪ Klage gegen einen oder mehrere Miterben;
▪ Vor oder nach der Nachlassteilung möglich;
▪ Klage gegen alle sich widersetzenden Miterben;
▪ nur bis zur Teilung möglich, § 2059 Abs. 2 BGB;
Streitgenossenschaft Keine notwendige sondern lediglich einfache Streitgenossenschaft:[420] Die Erben können einzeln verklagt werden. Notwendige Streitgenossenschaft (§ 62 ZPO[421]) zwischen den sich widersetzenden Miterben, da Verfügung über Nachlassgegenstände nur gemeinschaftlich möglich, § 2040 Abs. 1 BGB.[422]
Verteidigungsmöglichkeit der Erben im Prozess
▪ Haftungsbeschränkungsvorbehalt gem. § 780 ZPO;[423]
▪ aufschiebende Einreden gem. §§ 2014–2017 BGB;
▪ Haftungsbeschränkungsvorbehalt gem. § 780 ZPO überflüssig, da Urteil nur auf Duldung der Zwangsvollstreckung in den Nachlass lautet; Vorbehalt aber – insb. in Zweifelsfällen – möglich;
▪ Aufschiebende Einreden gem. §§ 2014–2017 BGB;
Zwangsvollstreckung[424]
▪ Vollstreckung in das Eigenvermögen des Erben;[425]
▪ Pfändung des Erbteils (als Teil des Eigenvermögens), §§ 859 Abs. 2, 857 Abs. 1, 829 ZPO;
▪ Vollstreckung in Einzelnachlassgegenstände (§ 747 ZPO) nur möglich, wenn Urteil gegen alle Miterben;[426]
▪ Vollstreckung in den geteilten Nachlass;
▪ Vollstreckung in den ungeteilten Nachlass, § 2059 Abs. 2 ZPO;
▪ Vollstreckung...

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