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§ 5 Die Vertretung des Klägers im Prozess / 8. Antrag auf Herausgabe

Dr. iur. Kerstin Diercks-Harms, Dr. iur. Rüdiger Brodhun
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Rz. 197

Besteht ein Anspruch darauf, dass der Schuldner dem Gläubiger eine bestimmte Sache herausgeben muss, etwa aus einer vertraglichen Absprache, kommt diesem der Schuldner aber nicht nach, kann der Gläubiger auf Herausgabe klagen. Der Klageantrag ist dann dementsprechend unter Beachtung des Bestimmtheitsgrundsatzes konkret und vollstreckbar zu formulieren.

 

Rz. 198

Sinnvoll ist, dem Beklagten durch das Urteil gleichzeitig eine Frist zur Herausgabe setzen zu lassen. In einem Verfahren vor dem Amtsgericht kann der Kläger nämlich zusätzlich beantragen, dass der Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt wird, wenn er die Handlung nicht innerhalb einer im Urteil festgesetzten Frist vornimmt, §§ 510b, 888a ZPO. § 510b ZPO ist auf das amtsgerichtliche Verfahren beschränkt und auf Klagen auf Vornahme einer vertretbaren oder unvertretbaren Handlung begrenzt.

 

Beispiel

„Ich werde beantragen,

1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger den Kühlschrank des Fabrikats […], Herstellnummer: [...] herauszugeben,
2. dem Beklagten eine Frist zur Herausgabe des Kühlschranks von einem Monat nach Rechtskraft des Urteils zu setzen,
3. den Beklagten zu verurteilen, nach ergebnislosem Ablauf der Frist nach Nr. 2 an den Kläger 600,00 EUR Schadensersatz zu zahlen.“
 

Rz. 199

Diese Vorgehensweise erleichtert die spätere Zwangsvollstreckung aus dem Urteil. Wenn dem Antrag entsprechend ein Urteil ergeht und der Beklagte die vom Gericht gesetzte Frist verstreichen lässt, kann der Kläger sogleich den Schadensersatzbetrag wie jede andere titulierte Zahlungsforderung vollstrecken.

 

Rz. 200

Bei Beträgen über 5.000,00 EUR, die vor dem Landgericht einzuklagen sind, ist es hingegen nicht möglich, die Herausgabeforderung mit einem Schadensersatzanspruch zu verknüpfen. Dann kann nach einem Urteil auf...

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