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§ 5 Arzthaftungsrecht / bb) Art und Weise der Aufklärung

Dr. Alexandra Jorzig, Dirk Benson
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(1) Person des Aufklärers (Aufklärungspflichtiger)

 

Rz. 44

Die Aufklärung muss durch einen Arzt durchgeführt werden.[164] Grundsätzlich muss jeder Arzt über den von ihm durchzuführenden Behandlungsschritt selber aufklären und kann sich nicht auf die Aufklärung anderer verlassen.[165] So hat z.B. der Anästhesist ggf. auf die Narkoserisiken[166] hinzuweisen, der Strahlentherapeut auf das Risiko der Bestrahlung usw. Im heutigen arbeitsteiligen Klinikbetrieb ist es allerdings häufig unumgänglich, die Aufklärung auf einen nachgeordneten Arzt zu übertragen. Dies entlastet die Verantwortlichen aber nicht von einer adäquaten Selbstbestimmungsaufklärung. Die Aufklärung kann vom Behandelnden selbst oder von einer Person durchgeführt werden, die über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Befähigung verfügt (§ 630e Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB). Der Aufklärende muss gerade auch bei relativen Operationsindikationen über die Details des Eingriffs Bescheid wissen.[167]

[164] Zur Verantwortlichkeit des aufklärenden Arztes: BGH v. 21.10.2014 – VI ZR 14/14, GesR 2015, 23.
[165] Zur ausnahmsweise angenommenen Zulässigkeit der Delegation von Aufklärungsgesprächen: BGH GesR 2007, 108.
[166] Urteil zu Behandlungsfehler bei Fehleinschätzung des Narkoserisikos: OLG Düsseldorf v. 21.3.2024 – 8 U 166/20, MedR 2024, 889 ff.
[167] OLG Koblenz v. 4.3.2015 – 5 U 966/14, GesR 2015, 717.

(2) Zeitpunkt der Aufklärung

 

Rz. 45

Die Aufklärung muss zum richtigen Zeitpunkt stattfinden, d.h. rechtzeitig (§ 630e Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB). Der Patient muss die Zeit haben, ohne Zeitdruck das Für und Wider des geplanten Eingriffes abwägen zu können.[168] Bei Patienten, die sich zunächst zu einer ambulanten Untersuchung vorstellen, sollte die Aufklärung über mögliche Risiken bereits mit Vereinbarung des genauen Aufnahme- und Operationstermins erfolgen. Denn durch eine Aufklärung erst bei stationärer Au...

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