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§ 5 Arzthaftungsrecht / a) Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 BGB

Dr. Alexandra Jorzig, Dirk Benson
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Rz. 3

Ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 S. 1 BGB setzt ein bestehendes Schuldverhältnis voraus. Das ist im Arzthaftungsrecht regelmäßig der Behandlungsvertrag nach § 630a BGB, der zwischen Arzt und Patient geschlossen wird. Der Behandlungsvertrag war schon immer Dienstvertrag und kein Werkvertrag.[2] So sieht es auch das BGB vor, indem in § 630b BGB auf die Vorschriften des Dienstvertrags verwiesen wird. Ein Arztvertrag kann aber ausnahmsweise auch nur werkvertragliche Elemente enthalten. Dies wird zumeist dann der Fall sein, wenn rein technische Leistungen erbracht werden. Grundsätzlich ist das Werkvertragsrecht bei Leistungen der Medizin- oder Labortechnik anwendbar.[3]

Wird ein Patient stationär untergebracht, so kommen neben dem Dienstvertrag auch noch Elemente anderer Vertragstypen hinzu, u.a. Miet-, Beherbergungs-, Kauf- und Werkvertragsrecht.[4] Beim Krankenhausvertrag haben sich drei Formen der vertraglichen Gestaltung herausgebildet: Man unterscheidet

▪ den totalen Krankenhausaufnahmevertrag,
▪ den totalen Krankenhausaufnahmevertrag mit Zusatzvertrag sowie
▪ den gespaltenen Krankenhausaufnahmevertrag.[5]

Trotz ihrer unterschiedlichen Leistungsinhalte unterliegen alle den Vorschriften des Dienstvertragsrechts, da der Behandlungsvertrag regelmäßig den rechtlichen oder wirtschaftlichen Schwerpunkt bildet.

Grundsätzlich ist der Arzt verpflichtet, die vertraglich geschuldete Behandlung bzw. den geschuldeten Eingriff fachgerecht durchzuführen.[6] Er muss diejenigen Maßnahmen ergreifen, die von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt aus berufsfachlicher Sicht seines Bereichs vorausgesetzt und erwartet werden.[7] Bei der Sorgfaltspflichtverletzung kommt es nicht darauf an, ob der Arzt eine Haupt- oder Nebenleistungspflicht verletzt.[8] Bei der Prüfung, ob de...

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