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§ 5 Anrechnung nach § 15a RVG / III. Kostenerstattung

Norbert Schneider
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1. Überblick

 

Rz. 14

Während § 15a Abs. 1 RVG regelt, wie mit dem Auftraggeber abzurechnen ist, regelt § 15a Abs. 3 RVG[3] die Kostenerstattung, also inwieweit sich ein Dritter auf die Anrechnung berufen kann. Streng genommen handelt es sich nicht um eine Frage des Vergütungsrechts, sondern um eine Frage der Kostenerstattung, sodass diese Regelung eigentlich in § 91 ZPO und vergleichbaren Vorschriften hätte angesiedelt werden müssen.

 

Rz. 15

Die jetzige Vorschrift des § 15a Abs. 3 RVG war bis zum 31.12.2021 in § 15a Abs. 2 RVG enthalten. Die Vorschrift ist inhaltlich aber nicht geändert worden. Lediglich durch die Einfügung eines neuen Abs. 2 (s.u. § 8 Rdn 62) hat sich eine Verschiebung ergeben. Auf die bisherige Rspr. zu § 15a Abs. 2 RVG kann daher nach wie vor zurückgegriffen werden.

[3] Bis zum 31.12.2020: § 15a Abs. 2 RVG.

2. Grundsatz

 

Rz. 16

Grundsätzlich kann sich ein Dritter nach § 15a Abs. 3 RVG nicht auf eine Anrechnung berufen. Da jede Gebühr selbstständig ist, kann die im Rechtsstreit obsiegende Partei also grundsätzlich die Festsetzung der vollen Verfahrensgebühr verlangen, und zwar unbeschadet der Anrechnung einer eventuell zuvor entstandenen Geschäftsgebühr.

 

Rz. 17

Das gilt auch, wenn nicht die Partei den Kostenerstattungsanspruch geltend macht, sondern der Rechtsanwalt, der nach § 126 ZPO die Kostenfestsetzung gegen den Gegner in eigenem Namen betreibt.[4]

 

Rz. 18

Der Erstattungspflichtige kann also vor allem nicht mehr – wie früher – einwenden, es sei auf Seiten des Erstattungsberechtigten zuvor eine anzurechnende Gebühr entstanden, daher seien die Kosten des Rechtsstreits um den anzurechnenden Betrag vermindert. Nur dann, wenn der Erstattungspflichtige selbst die anzurechnende Gebühr bereits gezahlt oder anderweitig erfüllt hat oder diese gegen ihn bereits tituliert ist, kann er sich na...

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