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§ 5 Anrechnung nach § 15a RVG / 2. Wahlrecht bei der Einforderung

Norbert Schneider
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Rz. 5

Der Anwalt kann nach § 15a Abs. 1 RVG frei wählen, welche der aufeinander anzurechnenden Gebühren er in voller Höhe einfordert und welche vermindert.[1] Er kann selbstverständlich nicht beide Gebühren zugleich unvermindert einfordern.

 

Beispiel 1: Wahlrecht bei der Anrechnung der Geschäftsgebühr nach Gegenstandswert (I)

Der Anwalt hatte nach einem Gegenstandswert von 8.000,00 EUR eine 1,5-Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV) verdient und anschließend im gerichtlichen Verfahren eine 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV).

Nach § 15a Abs. 1 RVG entstehen diese beiden Gebühren zunächst einmal unabhängig voneinander, insgesamt kann allerdings nicht mehr beansprucht werden als der um die Anrechnung gekürzte Betrag. Insgesamt steht dem Anwalt also zu: 1,5 + 1,3 – 0,75 = 2,05.

Fordert der Anwalt die Geschäftsgebühr in voller Höhe ein, dann darf er von der Verfahrensgebühr lediglich noch 0,55 verlangen.

 
I. Außergerichtliche Vertretung  
1. 1,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   753,00 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 773,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   146,87 EUR
Gesamt   919,87 EUR
II. Gerichtliches Verfahren  
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   652,60 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
2. gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen,   – 376,50 EUR
  0,75 aus 8.000,00 EUR    
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   602,40 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 898,50 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   170,72 EUR
Gesamt   1.069,22 EUR
Gesamt I. + II.   1.989,09 EUR

Fordert der Anwalt dagegen die Verfahrensgebühr in voller Höhe ein, dann verringert sich die Geschäftsgebühr um 0,75, sodass er insoweit lediglich noch restliche 0,75 verlangen kann.

 
I. Gerichtliches Verf...

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