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§ 46 Strafrecht / E. Die Rechtsmittel in Strafsachen

Markus Jacoby
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Rz. 35

Rechtsmittel sind dadurch gekennzeichnet, dass im Falle ihrer Einlegung das Verfahren in die nächsthöhere Instanz gelangt (sog. Devolutiveffekt) – daher ist der Einspruch gegen einen Strafbefehl in diesem Sinne kein Rechtsmittel – und die angefochtene Entscheidung noch nicht wirksam wird (aufschiebende Wirkung, auch Suspensiveffekt genannt). Das Strafverfahren nach der StPO kennt zwei Rechtsmittel, nämlich die Berufung (§§ 312 ff. StPO) und die Revision (§§ 333 ff. StPO). Daneben gibt es auch noch die Beschwerde (§§ 304 ff. StPO), die aber kein Rechtsmittel im engeren Sinne ist (Ausnahme: sofortige Beschwerde gem.§ 311 StPO).

I. Die Berufung

 

Rz. 36

Berufung gibt es in Strafsachen gem. § 312 StPO nur gegen Entscheidungen des Amtsgerichts (Strafrichter, Schöffengericht). Bei geringfügigen Strafen muss die Berufung gem. § 313 StPO zur Entscheidung angenommen werden. Die Berufung muss grds. binnen einer Woche ab Urteilsverkündung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts eingelegt werden, das in erster Instanz entschieden hat. Sie muss nicht zwingend begründet werden, wird dies aber zumeist. Die Berufung führt zu einer vollständigen "Wiederholung“ der Hauptverhandlung, d.h. es findet auch erneut eine vollständige Beweisaufnahme statt."

 

Rz. 37

Muster 1: Berufungseinlegung

 

Muster: Berufungseinlegung

 
Rechtsanwalt Haupt Hannover, den _________________________

An das

Amtsgericht Hannover

– Abteilung für Strafsachen (14 Ds 15/19) –

Volgersweg

30175 Hannover

Berufung

In der Strafsache gegen

Klaus Müller,

geboren am 10.12.1990, wohnhaft Kramerstr. 10, 30123 Hannover

wegen gefährlicher Körperverletzung

lege ich hiermit namens und in Vollmacht (Vollmacht bereits bei der Akte) des Beschuldigten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 25.3.2019 – 14 Ds 15/153 – Berufung ein.

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