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§ 43 Mitbestimmung des Betriebsrats / 6. Mitwirkung des Betriebsrats beim Arbeitsschutz und beim betrieblichen Umweltschutz nach § 89 BetrVG

Joachim Vetter, Dr. iur. Martin Nebeling
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Rz. 1038

Unter dem Gesichtspunkt der Mitwirkung in "sozialen Angelegenheiten" hat der Gesetzgeber den Betriebsrat in § 89 BetrVG in vielfältiger Weise in den Arbeitsschutz eingebunden (vgl. zum Arbeitsschutz die Ausführungen unter Teil 5). Man kann geradezu von einer gesetzlich erwünschten Einmischung des Betriebsrates in alle Belange des innerbetrieblichen Arbeitsschutzes sprechen.

 

Rz. 1039

In § 89 Abs. 1 BetrVG sind dem Betriebsrat in Zusammenhang mit der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren generalklauselartig folgende Aufgaben zugewiesen:

▪ Unterstützung jedweder für den Arbeitsschutz zuständigen Institutionen durch Anregung, Beratung und Auskunft und
▪ Einsetzen für die Durchführung der Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung im Betrieb.
 

Rz. 1040

Gleichermaßen ist der Betriebsrat nunmehr auch in den betrieblichen Umweltschutz eingebunden, der in § 89 Abs. 3 BetrVG wie folgt definiert ist:

Als betrieblicher Umweltschutz im Sinne dieses Gesetzes sind alle personellen und organisatorischen Maßnahmen sowie alle die betrieblichen Bauten, Räume, technische Anlagen, Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufe und Arbeitsplätze betreffenden Maßnahmen zu verstehen, die dem Umweltschutz dienen.

 

Rz. 1041

Der umfassenden Aufgabenzuweisung entspricht ein umfassender Informations- und Beteiligungsanspruch des Betriebsrates ggü. dem Arbeitgeber und ggf. den zuvor erwähnten zuständigen außerbetrieblichen Institutionen gem. § 89 Abs. 2–6 BetrVG:

▪ der Betriebsrat ist bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung sowie mit dem betrieblichen Umweltschutz stehenden Fragen und Besichtigungen und bei Unfalluntersuchungen hinzuzuziehen;
▪ der Betriebsrat, bzw. seine beauftragten Mitglieder nehmen an den Besprechungen des Arbeitgebers mit dem Sicherhe...

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