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§ 43 Mitbestimmung des Betriebsrats / 5. Wählerliste

Joachim Vetter, Dr. iur. Martin Nebeling
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Rz. 174

§ 2 WO schreibt vor, dass der Wahlvorstand eine Liste der Wahlberechtigten erstellt (sog. Wählerliste). In dieser sollen die Wahlberechtigten mit Familiennamen, Vornamen und Geburtsdatum in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt sein. Abweichungen sind aus sachlichen Gründen ("Soll"-Vorschrift) hinsichtlich der Reihenfolge zulässig, etwa wenn die Beschäftigten üblicherweise nach Personalnummern identifiziert werden. Auch eine Unterscheidung nach Betriebsteilen oder Abteilungen wird zulässig sein; auf eine Benennung von Namen, Vornamen und Geburtsdatum darf aber auch in diesem Fall nicht verzichtet werden. Die Wählerliste ist getrennt nach Geschlechtern zu erstellen – hierbei handelt es sich um eine zwingende Formvorschrift, deren Verletzung die Wahl anfechtbar machen dürfte (GK/Jacobs, § 2 WO Rn 4).

 

Rz. 175

 

Hinweis

Ist jemand als "divers" ins Personenstandsregister eingetragen, wird er als "divers" beim Arbeitgeber geführt oder meldet er sich beim Wahlvorstand als "divers", wird der Wahlvorstand hierüber Beschluss fassen und diese Personen als weitere Kategorie (neben Frauen und Männern) in die Wählerliste aufnehmen. Auch dann, wenn sich – etwa bei bestimmten Vornamen wie Eike oder bei ausländischen Mitarbeitern – aus der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Liste das Geschlecht nicht eindeutig ersehen lässt, wird der Wahlvorstand ggf. bei den Beschäftigten nachfragen und diese in die richtige Kategorie einsortieren müssen.

 

Rz. 176

Der Wahlvorstand muss nunmehr (§ 2 Abs. 1 S. 3 WO) in der Wählerliste darüber hinaus kennzeichnen, welche Beschäftigten nicht passiv wahlberechtigt sind. Es handelt sich um im Betrieb tätige wahlberechtigte Leiharbeitnehmer, um Beschäftigte, die zwar das 16. Lebensjahr vollendet haben und wählen dürfen, nicht aber das 18. Lebensjahr, ...

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