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§ 43 Mitbestimmung des Betriebsrats / 1. Betriebsadresse, Orte für Aushänge und Wahltermin

Joachim Vetter, Dr. iur. Martin Nebeling
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Rz. 141

Erste Aufgabe des Wahlvorstandes ist es – neben der Bestellung eines Schriftführers, der die Niederschriften verantwortet und neben dem Vorsitzenden unterzeichnet, ggf. der Wahl eines stellvertretenden Wahlvorstandsvorsitzenden und der Festlegung, dass Sitzungen auch in Video- oder Telefonkonferenz stattfinden können –, die Betriebsadresse festzulegen. Diese Anschrift soll so gestaltet sein, dass schriftliche Erklärungen auf postalischem Weg, aber auch durch Abgabe im Betrieb (z.B. Anforderung der schriftlichen Stimmabgabe, Einsprüche gegen die Wählerliste, Abgabe der Briefwahlkuverts) den Wahlvorstand zuverlässig erreichen. Zusätzlich sollte eine E-Mail-Adresse angegeben sein. Bei einer bloßen Postfach-Ablage im Empfangsbereich oder in der Poststelle geht ein Schreiben an den Wahlvorstand noch nicht mit der Einlage in diesen Postbereich zu, sondern erst mit Abholung oder Weiterleitung ins Wahlvorstandsbüro oder Aushändigung an den Vorsitzenden des Wahlvorstandes oder ein vom Wahlvorstand beauftragtes Mitglied oder an einen anderen Empfangsboten, wenn das Büro des Wahlvorstands oder eines seiner Mitglieder als Betriebsadresse angegeben ist. Anderes gilt dann, wenn der Wahlvorstand gerade diese Poststelle, den Empfangsbereich oder die Pforte als Adresse angegeben hat. Dann ist er dafür verantwortlich, die dort eingegangenen oder abgegebenen Erklärungen auch rechtzeitig entgegenzunehmen. Günstig wäre ein Briefkasten am oder im Wahlvorstandsbüro oder am Schreibtisch des Wahlvorstandsvorsitzenden oder auch in der Poststelle oder im Empfangsbereich. Der Wahlvorstand ist dafür verantwortlich, dass der Briefkasten oder das Postfach mindestens einmal täglich und jedenfalls zum Dienstzeitende geleert wird. Gegen Ende der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge muss für ständ...

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