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§ 41 Rechtsanwaltsvergütung im Kündigungsschutzmandat / B. Gegenstandswert

Dr. iur. Susanne Sadtler
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Rz. 6

Die Höhe der gesetzlichen Vergütung nach dem RVG bemisst sich nach dem Gegenstandswert, also dem Wert, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit für den Mandanten hat, § 2 Abs. 1 RVG. Dieser Gegenstandswert ist in arbeitsrechtlichen Mandaten die Grundlage für die Wertgebühren, die nach Maßgabe des § 13 RVG i.V.m. Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG gestaffelt sind.[6] Der Gegenstandswert ist dabei wohlgemerkt nur der Betrag, nach dem sich die Gebühren berechnen, und nicht etwa der zu zahlende Betrag.

Der Gegenstandswert entspricht dem objektiven Geldwert bzw. dem wirtschaftlichen Interesse des Mandanten an der Angelegenheit. Welchen Wert der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit für den Mandanten hat, ist im Einzelfall allerdings nicht immer leicht zu bestimmen.

§ 23 RVG stellt dazu eine allgemeine Wertvorschrift auf, nach der danach zu unterscheiden ist, ob die anwaltliche Tätigkeit Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens ist oder jedenfalls sein könnte. Ist dies zu bejahen, bestimmt sich der Gegenstandswert nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften des GKG. Diese Wertvorschriften werden oft (aber fälschlicherweise) auch dann herangezogen, wenn der anwaltliche Auftrag gar nicht Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein kann, wie z.B. der Auftrag zur einvernehmlichen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Richtigerweise muss dann aber nach § 23 Abs. 3 RVG verfahren werden: Soweit sich aus dem RVG nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42–45 sowie 99–102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKostG) entsprechend. Nach § 99 Abs. 2 GNotKostG z.B. bemisst sich der Wert eines Dienstvertrags nach dem Wert aller Bezüge des zur...

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