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§ 40 Übergangsrecht / 10. Arrest- und einstweiliges Verfügungsverfahren

Norbert Schneider
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Rz. 48

Arrest- und einstweilige Verfügungsverfahren stellen nach § 17 Nr. 4 Buchst. a) und b) RVG gegenüber dem jeweiligen Hauptsacheverfahren eine eigene Angelegenheit dar. Ist vor dem 1.1.2021 ein Arrest- oder einstweiliges Verfügungsverfahren eingeleitet worden und erst nach dem 31.12.2020 das Hauptsacheverfahren, so stehen dem Anwalt im Hauptsacheverfahren die Gebühren nach neuem Recht zu, es sei denn, der Auftrag zur Hauptsache ist ihm bereits zusammen und unbedingt bei der Mandatierung im Arrest- und einstweiligen Verfügungsverfahren erteilt worden.

 

Beispiel 22: Einstweilige Verfügung und Hauptsache

Der Anwalt hatte nach einer vorgerichtlichen Abmahnung im November 2020 eine einstweilige Unterlassungsverfügung erwirkt. Im Dezember fordert der Anwalt den Gegner unter Fristsetzung zum 4.1.2020 zur Abgabe einer Abschlusserklärung auf. Da der Gegner nicht antwortet, wurde im Januar 2021 Hauptsacheklage erhoben.

Die vorgerichtliche Abmahnung einschließlich des Aufforderns zur Abschlusserklärung (siehe unter Rdn 29) richtet sich nach altem Recht, ebenso das einstweilige Verfügungsverfahren. Die Hauptsacheklage richtet sich dagegen schon nach neuem Recht.

 

Rz. 49

Ist umgekehrt vor dem Stichtag der Auftrag für das Hauptsacheverfahren erteilt worden und der Auftrag für das Eilverfahren danach, so erhält der Anwalt die Vergütung für das Hauptsacheverfahren nach altem Recht und die Vergütung für das Eilverfahren nach neuem Recht.

 

Beispiel 23: Hauptsache und Arrest

Der Anwalt hatte im Oktober 2020 Hauptsacheklage eingereicht. Im Februar 2021 hat er einen Arrestantrag gestellt.

Für die Hauptsacheklage gilt altes Recht; für das einstweilige Verfügungsverfahren gilt dagegen neues Recht.

 

Rz. 50

Anders verhält es sich bei Anordnungs- und Abänderungs- oder Aufhebungsverfahren, da insoweit...

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