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§ 4 Zustellungen / 2. Bußgeldsachen

Hans-Jürgen Gebhardt
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Rz. 66

In Bußgeldsachen sind dagegen nicht die Vorschriften der ZPO, sondern die des Verwaltungszustellungsgesetzes bzw. die damit weitgehend deckungsgleichen jeweiligen landesrechtlichen Regelungen anzuwenden (§ 51 Abs. 1 OWiG).

Zwar enthielt auch das Verwaltungszustellungsgesetz von Anfang an eine dem § 189 ZPO vergleichbare Heilungsvorschrift (§ 9 VwZG), deren Anwendung war jedoch durch die bis zum 30.5.2005 geltende Fassung des § 51 Abs. 5 S. 3 OWiG ausdrücklich für die Fälle ausgeschlossen, in denen die Zustellung den Lauf einer Not- oder Rechtsmittelfrist (z.B. Zustellung eines Bußgeldbescheides) in Gang setzte (OLG Düsseldorf DAR 2004, 41; OLG Koblenz zfs 2005, 363).

Im Jahre 2006 wurde Absatz 5 Satz 3 des § 51 OWiG dahingehend geändert, dass ab sofort § 9 VwZG Anwendung fand; das heißt, dass danach der Zustellungsmangel durch den tatsächlichen Zugang beim Empfänger geheilt werden konnte (OLG Karlsruhe zfs 2008, 113).

 

Rz. 67

 

Achtung: Keine Heilung

Das bedeutet aber nicht, dass der Verteidiger das Problemfeld fehlerhafter Zustellungen - insbesondere von Bußgeldbescheiden - vernachlässigen könnte, es bleiben nämlich noch genügend Zustellungsmängel, die nicht geheilt werden können.

a) Mängel des bei der Zustellung übergebenen Schriftstückes

 

Rz. 68

Geheilt werden können nur Zustellungsmängel selbst, die entweder darin bestehen, dass der Nachweis durch Zustellungsurkunde oder andere Beweismittel nicht geführt werden kann oder dass das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellvorschriften zugegangen ist. Deshalb ist ein Mangel des bei der Zustellung übergebenen Schriftstückes selbst kein Zustellungsmangel und dieser Mangel kann somit auch nicht über die Heilungsvorschriften des § 189 ZPO bzw. § 8 VwZG geheilt werden.[4] Ein solcher Mangel liegt z.B. vor, wenn die Ausfertigung des zugestellten Bescheides in einem wesentlichen Punkt ...

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