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§ 4 Wohngebäudeversicherung / bb) Nachweis des Versicherungsfalles

Dr. Lars Damke, Dr. Martin van Bühren
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Rz. 71

Grundvoraussetzung für die in A § 4 Nr. 2 a aa VGB 2010, A 5.1.1.1 VGB 2022 (§ 8 Nr. 1 VGB 88) geregelten Beweiserleichterungen ist, dass der Versicherungsnehmer zunächst den Tag bestimmen kann, an dem die Schäden an dem versicherten Gebäude entstanden sind. Die Beweislast für das Vorliegen eines bedingungsgemäßen Sturms trägt der Versicherungsnehmer. Zum Nachweis eines Sturmschadens ist es nicht erforderlich, dass der Beweis für ein direktes Auftreffen einer Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 auf das versicherte Gebäude erbracht wird. Vielmehr reicht es aus, dass in näherer Umgebung ein Sturm mit entsprechender Windbewegung nachgewiesen wird.[65] Der Versicherungsnehmer muss den Vollbeweis der (Mit-)Ursächlichkeit des Sturms für den geltend gemachten Schaden erbringen. Nicht ausreichend ist insoweit die Feststellung der Kompatibilität des Schadens mit einem Sturm.[66] In der Praxis kann der Nachweis für den Sturm über eine Auskunft des für den Wohnort des Versicherungsnehmers zuständigen Wetteramtes oder des Deutschen Wetteramtes geführt werden. Keinen ausreichenden Nachweis stellt es dar, eine Bestätigung des Wetteramtes einer Großstadt vorzulegen, in der sich der Schadensort zwar befindet, in der jedoch lediglich eine Spitzenwindgeschwindigkeit von 7 Windstärken gemessen wurde und Abweichungen von plus/minus 1 Windstärke als "möglich" bezeichnet wurden.[67]

 

Rz. 72

Kann der Versicherungsnehmer keine geeignete Bestätigung einer Wetterstation oder eines Wetteramtes beibringen, ist er darauf angewiesen, gem. A § 4 Nr. 2 a bb VGB 2010, A 5.1.1.2 VGB 2022 (§ 8 Nr. 1 VGB 88) bestimmte Indizien nachzuweisen, die den Rückschluss auf ein versichertes Ereignis zulassen. Hierfür reicht es aus, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Luftbewegung in der Umgeb...

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