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§ 4 Stundenverrechnungssätze, UPE-Aufschläge und Verbrin ... / 3. Die "BMW-Entscheidung"

Wolfgang Wellner
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Rz. 21

BGH, Urt. v. 23.2.2010 – VI ZR 91/09, zfs 2010, 494 = VersR 2010, 923

Zitat

BGB §§ 249, 254 Abs. 2

Der Schädiger darf den Geschädigten im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere und vom Qualitätsstandard gleichwertige Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, wenn der Geschädigte keine Umstände aufzeigt, die ihm eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen (Bestätigung des Senatsurt. v. 20.10.2009 – VI ZR 53/09, BGHZ 183, 21).

a) Der Fall

 

Rz. 22

Der Kläger machte einen Anspruch auf restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 12.11.2007 geltend, bei dem sein Pkw, ein BMW 520i Touring mit Erstzulassung April 1999 und einer Laufleistung von ca. 140.000 km, im Heckbereich beschädigt wurde. Betroffen waren der Stoßfänger, die Heckklappe, das Heckabschlussblech, die Seitenwand unten und die Abgasanlage. Die volle Haftung des beklagten Haftpflichtversicherers des Unfallgegners ist unstreitig.

 

Rz. 23

Der Kläger rechnete den Fahrzeugschaden gegenüber der Beklagten fiktiv unter Bezugnahme auf ein von ihm eingeholtes Sachverständigengutachten auf der Grundlage der Stundenverrechnungssätze einer BMW-Vertragswerkstatt in seiner Region mit Netto-Reparaturkosten in Höhe von insgesamt 4.200 EUR ab. In dem Gutachten ist der Wiederbeschaffungswert mit 7.800 EUR und der Restwert des Fahrzeugs mit 2.800 EUR angegeben.

 

Rz. 24

Die Beklagte zahlte an den Kläger vorgerichtlich auf den Fahrzeugschaden 3.400 EUR mit der Begründung, ihm seien gleichwertige, günstigere Reparaturmöglichkeiten ohne weiteres zugänglich. Sie berief sich dabei auf einen ihrem Regulierungsschreiben beiliegenden Prüfbericht, in...

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