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§ 4 Solo-Selbstständige und Scheinselbstständigkeit / ee) Statusklage

Dr. Jürgen Kunz
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Rz. 155

Soweit ein Solo-Selbstständiger im Rechtsweg den Status eines Arbeitnehmers geltend macht, ist Statusklage zu erheben. Darin muss sich der Mitarbeiter abschließend erklären, für welche Zeit er von einem Arbeitsverhältnis ausgeht. Dabei kommt es weder darauf an, ob er die Arbeitnehmereigenschaft für einen bestimmten Zeitraum zum Streitgegenstand erhebt, noch ob er überhaupt eine selbstständige Statusklage betreibt. Maßgebend ist, welche Vorteile er nachträglich aus seiner Arbeitnehmerstellung ziehen will.[264]

 

Rz. 156

Ein gegenwartsbezogener Antrag auf Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses ist nach ständiger Rechtsprechung des BAG zulässig.[265] Für einen Antrag, festzustellen, dass der Kläger in einem Arbeitsverhältnis zum Beklagten steht (sog. gegenwartsbezogene Feststellungsklage), ist das Feststellungsinteresse nicht schon deshalb zu verneinen, weil sich der Antrag auf diese Statusfrage beschränkt und strittige Einzelfragen aus dem Arbeitsverhältnis ungeklärt bleiben. Aus dem Grundsatz der Prozessökonomie folgt nicht, dass nur solche Feststellungsanträge den Anforderungen des § 256 Abs. 1 ZPO genügen, die (möglichst) alle unter den Parteien strittigen Fragen klären. Aus demselben Grundsatz folgt auch die Zulässigkeit von Feststellungsanträgen, die die zentrale Streitfrage der Parteien klären.[266] Bei einer solchen gegenwartsbezogenen Formulierung des Feststellungsantrages können sich allerdings Auslegungsfragen stellen. Denn von der Abfassung der Klageschrift bzw. der Rechtshängigkeit der Klage bis zur rechtskräftigen Entscheidung vergeht in aller Regel viel Zeit. Das BAG hat in seiner Entscheidung v. 12.9.1996 einen solchen Antrag einmal so verstanden, dass er sich (nur) auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem LAG beziehe.[267...

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