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§ 4 Sachversicherungen / a) Versicherte Gefahren

Kerstin Hartwig, Dr. Hubert W. van Bühren
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Rz. 8

Die Wohngebäudeversicherung ist eine Schadensversicherung. Standardmäßig versicherte Gefahren sind gemäß A § 1 Ziff. 1 VGB 2022 (1914):

▪ Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Luftfahrzeuge, Fahrzeuge, Seng-, Rauch- und Rußschäden
▪ Leitungswasser,
▪ Naturgefahren (Sturm, Hagel und weitere Elementargefahren).
 

Rz. 9

Während A 2 VGB 2022 Ausschlüsse normiert, finden sich die einzelnen Definitionen zu den versicherten Gefahren in A 3, 4 und 5 VGB 2022 (1914). Dort sind jeweils auch noch einmal ausdrücklich nicht versicherte Schäden aufgeführt. Fällt ein tatsächliches Ereignis zugleich unter mehrere Tatbestände (z.B. Blitzschlag und Brand oder Rohrbruch und Nässeschaden) liegt nur ein Versicherungsfall vor. Die Versicherungssumme (vgl. Rdn 22) steht nur einmal zur Verfügung.

aa) Brand

 

Rz. 10

Ein Brand setzt gemäß A 3.1 VGB 2022 (1914) ein Feuer voraus, dessen Ursache für den Versicherungsschutz nicht entscheidend ist. Neben Flammen genügen auch Glut und Funken. Allerdings muss es mit einer Lichterscheinung verlaufen, so dass etwa feuerunabhängige Hitzeschäden nicht hierunter fallen.[3]

[3] Vgl. van Bühren/Stobbe, § 5 Rn 51 f.

bb) Blitzschlag/Überspannung durch Blitz

 

Rz. 11

Führt ein Blitzschlag zum Brand, besteht sowohl für letzteren nach A 3.1 VGB 2022 (1914) als auch über A 3.2 VGB 2022 (1914) Versicherungsschutz. Sog. kalte Blitzschäden sind als solche gedeckt, z.B. wenn durch die Druckwelle Scheiben zerbrechen oder herumfliegende Gegenstände versicherte Sachen zerstören. Überspannungsschäden wie auch solche durch Überstrom und Kurzschluss setzen aber ausdrücklich auch andere blitzschlagbedingte Schäden auf dem versicherten Grundstück voraus. Anders ist es, wenn die Überspannung durch Blitz ausdrücklich zusätzlich versichert ist.

cc) Leitungswasser (Bruch- und Nässeschäden)

 

Rz. 12

Unter die Bezeichnung Leitungswasser fallen die zusam...

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