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§ 4 Quotenbildung / D. Checkliste: Kriterien der Quotenbildung

Dr. Michael Nugel
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Rz. 211

▪ Wird der Schaden durch zwei Kraftfahrzeuge verursacht, ergibt sich die Haftung der Fahrzeughalter/-führer im Verhältnis untereinander allein aus § 17 StVG. Sobald es aber um den Anspruch eines Dritten bzw. einen Anspruch gegen einen Dritten geht, erfolgt die Ermittlung der Haftungsquote allein aus § 254 BGB i.V.m. § 9 StVG.
▪ Obwohl (Mit)Verschulden (Verhaltensunrecht) und Mitverursachung (Verursachungsunrecht) unterschiedliche dogmatische Ausgangspunkte haben, sind beide Kriterien sowohl im Rahmen des § 254 BGB als auch im Rahmen des § 17 StVG bei der Quotenbildung zu berücksichtigen. Maßgeblicher Abwägungsfaktor ist in erster Linie die Verursachung des Schadens, modifiziert durch etwaige Verschuldensbeiträge.
▪ Im Rahmen der Haftungsabwägung gem. § 17 StVG bleibt die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Geschädigten unberücksichtigt, wenn dem Schädiger aufgrund einer schuldhaft erhöhten Betriebsgefahr ein überragendes Fehlverhalten zur Last fällt und auf Seiten des Geschädigten keine erhöhte Betriebsgefahr und auch kein Verschuldensvorwurf besteht.
▪ Das Gewicht eines Vorwurfs macht sich daran fest, gegen welche Vorschriften der StVO verstoßen wurde. Dabei ist zwischen Garantiepflichten, Kardinalpflichten und sonstigen Pflichten zu unterscheiden.
▪ Auch bei einem Verstoß gegen die StVO ist ein Zurücktreten der Halterhaftung/Fahrerhaftung denkbar, wenn dieser Verstoß auf einem schreckbedingten Fehlverhalten basiert, das vom Unfallgegner verursacht wurde.
▪ Die konkrete Haftungsquote ist immer im Einzelfall zu bestimmen. Eine erste Einschätzung lässt sich mit Hilfe von sog. Quotentabellen ermitteln. Von besonderer Bedeutung ist dabei das Eingreifen des Anscheinsbeweises.
▪ Ereignet sich ein Unfall zwischen einem Fahrradfahrer und einem Kraftfahrzeugführer und bleibt ...

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