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§ 4 Insolvenzmasse / IV. Nachlasspfleger, Nachlassverwalter, Testamentsvollstrecker

Dr. Mario Nöll, Gabriela Hack
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Rz. 134

§ 324 Abs. 1 Nr. 4 InsO erklärt alle Kosten, die üblicherweise in einem vor oder parallel zum Insolvenzverfahren stattfindenden nachlassgerichtlichen Verfahren anfallen (können), zu Masseverbindlichkeiten. Im Einzelnen sind dies die Kosten der Eröffnung einer letztwilligen Verfügung (§ 348 FamFG), der gerichtlichen Sicherung des Nachlasses (§ 1960 BGB), einer Nachlasspflegschaft – worunter auch eine Nachlassverwaltung zu verstehen ist[117] (§§ 1960, 1961, 1975, 1981 BGB), des Aufgebots der Nachlassgläubiger (§ 1970 BGB, §§ 454 ff. FamFG) sowie der Inventarerrichtung (§§ 1993 ff. BGB). Praktisch relevant ist insbesondere die Vergütung des Nachlasspflegers.[118]

 

Rz. 135

§ 324 Abs. 1 Nr. 5 InsO betrifft die Verbindlichkeiten aus den von einem Nachlasspfleger (einschließlich Nachlassverwalter) oder einem Testamentsvollstrecker vorgenommenen Rechtsgeschäften. Der Begriff "Rechtsgeschäft" ist weit zu verstehen. Erfasst werden auch Steuerforderungen, die aus solchen Rechtsgeschäften resultieren, insbesondere Umsatzsteuerverbindlichkeiten. Zufolge BGH soll auch der Bereicherungsanspruch desjenigen, der ohne Rechtsgrund eine Leistung an den Nachlass erbracht hat, Masseverbindlichkeit sein.[119] Diese Auffassung ist abzulehnen, da sie den Begriff des Rechtsgeschäftes überdehnt.[120] Nach Ansicht des BGH werden nur solche Verbindlichkeiten von § 324 Abs. 1 Nr. 5 InsO erfasst, die im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung begründet wurden. Diese Auffassung ist in der Literatur zu Recht kritisiert worden, da sie sich mit dem Gesetzeswortlaut nur schwer vereinbaren lässt und es für außenstehende Gläubiger oftmals nicht erkennbar ist, ob sich der Nachlasspfleger bei Vertragsschluss noch im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung bewegte oder nicht.[121] Soweit ein Nachlasspfle...

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