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§ 4 Gerichtskosten und Wertermittlung in Familiensachen / 1. Fälligkeit der Gerichtskosten

Sabine Jungbauer
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Rz. 26

Die Fälligkeit der Gerichtskosten richtet sich nach den §§ 9 – 12 FamGKG. Im Einzelfall gilt:

 

Rz. 27

Verfahrensgebühr

In Ehesachen und in selbstständigen Familienstreitsachen wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Antragsschrift, der Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig (§ 9 Abs. 1 FamGKG).

Die Fälligkeitsregelung soll im Verbundverfahren nur hinsichtlich der Ehesache gelten.[11]

 

Rz. 28

Die Vorschusspflicht entfällt, soweit dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe bewilligt ist, § 15 Nr. 1 FamGKG. Dabei hat das Amtsgericht in Familiensachen vor der Anforderung eines Gerichtskostenvorschusses zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Absehen von der Vorschusszahlung gemäß § 15 FamGKG vorliegen.[12]

 

Rz. 29

Entscheidungsgebühr

Soweit die Gebühr eine Entscheidung oder sonstige gerichtliche Handlung voraussetzt, wird sie mit dieser fällig, § 9 Abs. 2 FamGKG.

 

Rz. 30

Vormundschaftssachen und Dauerpflegschaften

Die Gebühren nach den Nrn. 1311 u. 1312 KV FamGKG werden erstmals bei Anordnung und später jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres, Auslagen sofort nach ihrer Entstehung fällig.

 

Rz. 31

Im Übrigen werden die Gebühren und die Auslagen fällig, § 11 Abs. 1 FamGKG, wenn

1. eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist,
2. das Verfahren oder der Rechtszug durch Vergleich oder Zurücknahme beendet ist,
3. das Verfahren sechs Monate ruht oder sechs Monate nicht betrieben worden ist,
4. das Verfahren sechs Monate unterbrochen oder sechs Monate ausgesetzt war oder
5. das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet ist.
 

Rz. 32

Dokumentenpauschale/Aktenversendungspauschale

Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung und die elektronische Übermittlung von Akten werden sofort nach...

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