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§ 4 Elektronischer Rechtsverkehr und gerichtliches Mahnv ... / C. Mahnantrag in elektronischer Form

Christoph Rademacher, Michael Brunner
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Rz. 84

Das Mahnverfahren gehört zu den Kompetenzfeldern von Rechtsanwaltsfachangestellten und wird daher ausführlich in den Berufsschulen gelehrt. In der Vergangenheit wurde jahrelang mit den Auszubildenden u.a. das Ausfüllen der amtlichen Papiervordrucke für das automatisierte Mahnverfahren geübt, um so Monierungen zu verhindern.

Bereits seit dem 1.12.2008 war es für alle RA verbindlich, den Mahnantrag nur noch in elektronischer Form einzureichen. So gab es bis Ende 2021 noch Ausnahmen, die jedoch inzwischen Geschichte sind. Alle Rechtsanwälte, Inkassounternehmen, Kreditdienstleistungsunternehmen gem. § 10 Abs. 1 KRZwMG und Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts müssen für alle folgenden Anträge:

▪ Mahnantrag
▪ Neuzustellung Mahnbescheid
▪ Vollstreckungsbescheidsantrag
▪ Neuzustellung Vollstreckungsbescheid
▪ Widerspruch erheben (bei Vertretung des Antragsgegners!)

die maschinenlesbare Form wählen. Bei Rechtsanwälten und Behörden greift zudem die Nutzungspflicht des § 130d ZPO.

Das Lernen des Ausfüllens der amtlichen Vordrucke entfällt somit für Auszubildende, vielmehr müssen sie nunmehr die elektronische Antragsstellung erlernen.

Das Mahnverfahren ist und bleibt Kompetenzfeld der Rechtsanwaltsfachangestellten. Es werden daher zunächst allgemeinverbindliche rechtliche Aspekte dargestellt und später die elektronische Antragstellung.

 

Rz. 85

 

Praxistipp:

Die amtlichen Vordrucke für das automatische Mahnverfahren sind weiterhin gültig, sofern sie vom Mandanten selbst eingereicht werden. Sollte der Mandant also lediglich eine Beratung wünschen, so könnte er selbst das Mahnverfahren mit den amtlichen Vordrucken einleiten.

Er sollte jedoch darauf hingewiesen werden, dass Formularkopien oder mittels Telefax eingereichte Anträge als unzulässig zurückgewiesen werde...

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