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§ 4 Ehegattenunterhalt / I. Rangverhältnisse und Selbstbehalt

Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
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Rz. 942

Rangfragen, also die Beantwortung der Frage, welche von mehreren Unterhaltsbedürftigen vor anderen von Unterhaltspflichtigen zu befriedigen sind, spielt so lange keine Rolle, wie der Unterhaltspflichtige in der Lage ist, sämtliche Unterhaltsansprüche zu erfüllen. Dann wirken sich Rangverhältnisse nicht aus.

 

Rz. 943

Erst dann kommt der Nachrang eines Unterhaltsberechtigten zum Tragen, wenn das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten nicht ausreicht, sowohl den Unterhalt aller Berechtigten als auch seinen eigenen Bedarf sicherzustellen.

1. Der Rang des Unterhaltsberechtigten

 

Rz. 944

In § 1609 BGB sind die Rangverhältnisse zwischen mehreren Unterhaltsberechtigten nach der folgenden Rangfolge geregelt:

§ 1609 Nr. 1 BGB

▪ Minderjährige unverheiratete Kinder,
▪ volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB.

§ 1609 Nr. 2 BGB

▪ Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Falle der Scheidung wären sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer.

§ 1609 Nr. 3 BGB

▪ Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nr. 2 fallen.

§ 1609 Nr. 4 BGB

▪ Volljährige und minderjährige verheiratete Kinder.

§ 1609 Nr. 5 BGB

▪ Enkelkinder und weitere Abkömmlinge.

§ 1609 Nr. 6 BGB

▪ Eltern

§ 1609 Nr. 7 BGB

▪ Weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die näheren den entfernteren vor.
 

Rz. 945

Ist beispielsweise ein Ehegatte unterhaltsberechtigt, weil er ein kleines Kind betreut, befindet er sich im zweiten Rang. Auch wenn ein Teil des Unterhaltes, nach der Quotierung, auf Aufstockungsunterhaltsansprüche nach § 1573 Abs. 2 BGB beruht, ändert dies nichts am Rang, den der unterha...

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