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§ 4 Ehegattenunterhalt / bb) Konkrete Bedarfsberechnung

Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
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Rz. 263

Bei außergewöhnlich guten Einkommensverhältnissen bedarf es jedoch einer konkreten Bemessung des eheangemessenen Unterhalts. Von einer bestimmten Einkommenshöhe an ist die Wahrscheinlichkeit gegeben, dass die Eheleute das zur Verfügung stehende Einkommen nicht vollständig dem Konsum widmen, sondern Vermögensbildung betreiben.[279]

Da die Höhe des dem Konsum zugeführten Einkommens individuell sehr unterschiedlich sein kann, ist ab einer bestimmten Größenordnung eine konkrete Bedarfsberechnung, orientiert an den ehelichen Lebensverhältnissen, durchzuführen. Der Unterhaltsberechtigte muss seinen Bedarf im Einzelnen darlegen.[280]

 

Rz. 264

Nahezu einheitliche Auffassungen bestehen in der Rechtsprechung und in der Orientierung der unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte nunmehr darüber, ab wann eine konkrete Bedarfsberechnung vorgenommen werden sollte.

Der BGH hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 2017[281] gebilligt, eine konkrete Bemessung des Unterhaltsbedarfs erst dann zu verlangen, wenn dieser den Bedarf der Eheleute auf der Grundlage des Einkommens nach der höchsten Stufe der Düsseldorfer Tabelle um das Doppelte übersteigt.

Dies ist immer dann der Fall, wenn der Gesamtbedarf des Berechtigten den Betrag von derzeit 4.950 (45 % von 11.000 EUR) übersteigt.[282] Die Düsseldorfer Tabelle hat dies für das Jahr 2022 berücksichtigt und eine Fortschreibung der höchsten Einkommensstufe von 5.500 EUR auf ein Einkommen von 11.000 EUR vorgenommen.

In einer Entscheidung vom 29.9.2021 geht der BGH darüber hinaus davon aus, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte das Wahlrecht zwischen konkreter Bedarfsberechnung und Quotenunterhalt hat und die Gerichte an diese Wahl gebunden sind.[283]

 

Rz. 265

Bei einer ggf. notwendigen konkreten Bedarfsbemessung sind alle zur Aufrec...

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